Rechtsfragen rund um den Navi

Navigationsgeräte sind mittlerweile für viele Autofahrer ein Alltagsgerät geworden. Dies hat fast zwingend zur Folge, dass sich auch Gerichte mit Fragen rund um das Thema Navigationsgeräte zu beschäftigen haben. Ein Navi hat erstaunlich viele rechtliche Facetten.

Die folgenden Urteile zeigen exemplarisch, wie sehr Navigationsgeräte im täglichen Leben und im Alltag der Gerichte angekommen sind.

Immer in die Irre? Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Autoliebhaber hatte einen neuen Pkw im Wert von 50 000 EUR erworben. Es war

  • mit einem Navigationsgerät im Wert von 2 500 EUR ausgestattet, das jedoch mehr in die Irre leitete, als es den Weg wies.
  • Nachdem sich dieser unerfreuliche Zustand auch nach zweimaliger Nachbesserung nicht änderte, trat der Erwerber vom Kaufvertrag für das ganze Auto zurück.
  • Das Autohaus hielt dies für unangemessen und unrechtmäßig.

Das OLG Köln sah es anders. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa 5 % betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt seien gegeben und aufgrund des Wertes des Navigationsgerätes läge auch keine Bagatelle vor (OLG Köln, Urteil v. 12.12.2006, 3 U 70/06).

Wo liegt die Wesentlichkeitsgrenze?

Es wurde aber die Revision vor dem BGH zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom Kauf mit 10 % verkäuferfreundlicher festgelegt.

Sollte der BGH die "Wesentlichkeitsgrenze" von 5 % bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel.

Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, selbst wenn der Mangel relativ gering ist.

Navigationsgeräte nicht im Auto lassen

Auf wenig Verwunderung dürfte ein Urteil des LG Hannover stoßen. Es stellte fest, dass

  • derjenigen, der sein Navigationsgerät über Nacht offen im Auto lässt, grob fahrlässig handelt
  • und somit gegenüber der Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Schadenersatz hat (LG Hannover, Urteil v. 30.6.2006, 8 S 17/06).

Wird ein gestohlenes Gerät aber ersetzt, kann es andere Probleme geben: Das zeigt ein Fall, bei dem ein fest eingebautes Navigationsgerät eines 3 Jahre alten Autos gestohlen wurde. Ein Neugerät gleichen Typs sollte ca. 2 500 Euro kosten. Die Versicherung weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu bezahlen und bekam vor dem Amtsgericht Essen Recht:

  • Wenn ein gebrauchtes Gerät auf dem „seriösen Markt“ für rund 1 000 Euro zu beschaffen sei,
  • sei auch nur diese Summe zuzüglich Kosten für den Einbau zu ersetzen,

der  Fall sei vergleichbar  der Wiederbeschaffung eines gestohlen gebrauchten Fahrzeugs (AG Essen, Urteil vom 31.08.2007 20 C 1/07).

Navigationsgerät als nachträgliche Aufrüstung

In dem entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsmann seinen neuen Pkw mit diversen Extras, zu denen auch ein Navigationsgerät gehörte, im Wert von insgesamt 5 000 EUR nachgerüstet. Trotz diverser Reparaturen war der Pkw jedoch nicht zu gebrauchen, so dass er zurückgegeben werden musste. Der BGH sprach dem Käufer daraufhin 5 000 EUR zu, weil die eingebauten Extras wegen der Rückgabe des Pkws vergebliche Aufwendungen seien (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 275/04).

Handy als Navy, auch kein Königsweg

Die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät kann einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn das Handy dafür während der Fahrt in den Händen gehalten wird: Beide Hände sollen zur Bewältigung der Fahraufgabe frei sein.

  • Während einer Fahrt mit seinem PKW hielt der 29-jährige Autofahrer sein Handy mit der rechten Hand vor sein Gesicht und tippte Daten ein, um das Gerät als Navigationshilfe zu nutzen.
  • Schwer vertieft bemerkte er die Polizeistreife nicht, die gerade neben ihm fuhr.
  • Ein Bußgeld in Höhe von 40 EUR war die Folge.

Sein Einwand, die einschlägige Bußgeldvorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe, blieb ungehört.

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es einem Autofahrer beim Fahren untersagt, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Der Betroffene hielt unstreitig sein Handy während der Fahrt in den Händen. Für die „Benutzung“ im Sinne der StVO-Vorschrift muss zusätzlich die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion des Handys aufweisen.

Nutzt der Fahrer das Handy als Navi, wird auch Bußgeld fällig

Nutzt der Fahrer das Telefon als Navigationshilfe, so beinhaltet dies einen Abruf von Daten im Rahmen der möglichen Bedienfunktion und fällt unter den Begriff der „Benutzung“.

  • Damit stellten die Richter fest, dass nicht nur das klassische Telefonieren während der Fahrt verboten ist, sondern jede andere bestimmungsgemäße Verwendung des Handys.
  • Die Bußgeldvorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.

Die Richter betonten, dass das Halten des Telefons bei der Benutzung während der Fahrt eine mentale Ablenkung zur Folge hat, durch die erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob der Fahrer telefoniert oder das Handy anderweitig benutzt (OLG Hamm, Beschluss v. 18.2.2013, III-5 RBs 11/13).


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