Reiterabwurf durch vom Auto verängstigtes Pferd, wer haftet?

Wenn verschiedene Pferdestärken aufeinander treffen kann es schwierig werden: Die Nähe eines Autos ließ ein Pferd auf einem Feldweg scheuen und seine Reiterin abwerfen. Diese wird schwer verletzt. Haftet der Autofahrer? Wenn ja, mit welcher Quote?

Eine Reiterin wurde von ihrem scheuenden Pferd auf einem land- und forstwirtschaftlichen Weg abgeworfen, und durch Huftritte schwer verletzt: Schädelbasisbruch, Schädel-Hirntrauma, vollständige Zerstörung des Oberkiefers.

Verantwortlich für den Unfall machte die verletzte Reiterin den Fahrer eines Pkw, der angeblich mit überhöhter Geschwindigkeit dicht an ihr vorbeigefahren ist.

Autofahrer sah sich nicht in der Haftung für den Reitunfall

Der Autofahrer widersprach dieser Darstellung. Er sei bereits 10 bis 15 Meter vor der Stelle, an der sich die Reiterin befand, von dem Weg abgebogen und habe die Reiterin deshalb gar nicht passiert.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage der Reiterin noch abgewiesen. Es sah keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Scheuen des Pferdes und der Anwesenheit bzw. dem Betrieb des Pkw.

OLG Celle: Autofahrer haftet zu 50 Prozent

Das OLG Celle kam zu einer anderen Einschätzung und sah bei dem Autofahrer eine Haftungsquote von 50 Prozent.

Der beklagte Autofahrer hafte aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Zwar habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort keine Haftung begründe. Vielmehr müsse ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen Fahrzeugbetrieb und Schaden bestehen.

Auch 10 bis 15 Meter Abstand schließen Kausalität nicht aus

Das Gericht ging davon aus, dass eine „nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit“ dafür spreche, dass der Betrieb des Autos das Ausbrechen des Pferdes verursacht habe. Das gelte selbst dann, wenn der Beklagte nicht direkt an der Reiterin vorbeigefahren, sondern, wie er behauptet, 10 bis 15 Meter vor ihr abgebogen sei.

So begegnet der Idealfahrer einem Pferd

Das Unfallgeschehen sei für den beklagten Autofahrer auch nicht unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Ein Idealfahrer hätte folgendes beachten müssen:

  • sich mit ausreichend reduzierter Geschwindigkeit nähern
  • in ausreichendem Abstand anhalten
  • sich mit dem Reiter verständigen, ob er den Weg für das Pferd gefahrenlos befahren darf

Vom Pferd ausgehende Tiergefahr

Die klagende Reiterin unterliegt allerdings ebenfalls der Gefährdungshaftung, nämlich für die von ihrem Pferd ausgehende Tiergefahr gemäß § 833 S. 1 BGB.

Auch bei grundsätzlich an den Straßenverkehr gewöhnten Pferden komme es immer wieder vor, dass sie auf eine subjektiv empfundene Gefahr mit unverhofftem Zurseitespringen, plötzlichem Rückwärtsgehen oder fluchtartigem Vorwärtsstürmen reagierten. Dieses Verhalten sei oftmals schwer oder gar nicht zu beherrschen. Diese Tiergefahr sei es, die zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt habe. Deshalb auch die Haftungsverteilung von 50:50.

(OLG Celle, Urteil v. 20.01.2016, 14 U 128/13).





Hintergrundwissen zur Betriebsgefahr:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Ihre Grenzen findet die Haftung aus § 7 StVG durch Umstände, die sich aus dem Schutzzweck der Norm selbst ergeben:

  • Eine Haftung wird nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz ausgelöst worden ist
  • Eine Haftung tritt erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb des Kfz nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann.

Schlagworte zum Thema:  Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeld