Vor dem Abschleppen muss der Halter nicht gesucht werden
Etwas rücksichtslos parkte der Kläger den Smart eines Dritten zu. Die Polizei ließ seinen PKW durch ein Abschleppunternehmen auf einen anderen Platz umsetzen. Die Kosten für die Umsetzung in Höhe von 105,00 EUR zzgl. einer Verwaltungsgebühr wurden ihm in Rechnung gestellt.
Falsch geparkte Auto umgesetzt - Zahlung verweigert
Der Umgeparkte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Maßnahme nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es wäre über eine Halterfeststellung durch die Polizeibeamten ohne weiteres möglich gewesen, festzustellen, dass er in unmittelbarer Nähe wohne. Die Polizeibeamten hätten daher bei ihm klingeln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern müssen.
Zuparken = Verstoß gegen Rücksichtsnahmegebot
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen als unbegründet ab. Im konkreten Fall bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da der Kläger sein Fahrzeug unter Verstoß des in § 1 Abs. 2 StVO normierten allgemeinen Rücksichtsnahmegebot geparkt hatte. Dabei berücksichtigte das Gericht zudem, dass eine Behinderung des Anderen nicht erst dann eintritt, wenn die Wegfahrt konkret vom Fahrer gewünscht wird. Vielmehr gewährleiste das Rücksichtsnahmegebot, dass andere Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit ihr Fahrzeug wegbewegen könnten, ohne durch Dritte daran gehindert zu werden.
Übliche Praxis, aber keine Verpflichtung:Halterfeststellungen
Auch war die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, da die Polizeibeamten keine Nachforschungspflicht hatten. Diese könnte ausnahmsweise dann bestehen, wenn ein Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellortes des Fahrzeugs vorliegt und zugleich erkennbar gemacht ist, dass der Fahrer aktuell dort erreichbar ist. Dies war vorliegend jedoch nicht gegeben. Des Weiteren gebe es keine Verpflichtung zu einer generellen Halterermittlung im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen, da sich der zeitliche Aufwand ansonsten erheblich vergrößern würde.
(VG Bremen, Urteil v. 08.10.2015, 5 K 2021/13).
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