Zu viele Knöllchen kosten den Führerschein
Wie in jeder Großstadt so sind auch in Berlin Parkplätze Mangelware. Da stellt man sein Auto gerne mal schnell im Halteverbot ab oder spart sich das Parkticket aus Mangel an Zeit oder Kleingeld: Gibt ja nur ein paar Knöllchen – Denkste!
127 Parkverstöße in 18 Monaten
Ein Berliner Unternehmer hatte es mit seiner Sorglosigkeit ein wenig übertrieben. Er brachte es in der Zeit von November 2010 bis Juni 2012 mit zwei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen auf beachtliche 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten, davon 127 Parkverstöße und 27 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Da platzte dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Kragen und es entzog dem Parksünder sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis.
Zwar keine Punkte in Flensburg ...
Der Unternehmer blieb uneinsichtig und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Er selbst habe ja nur 42 Mal verbotswidrig geparkt, weil er entweder keine Zeit oder aber kein Kleingeld bei sich hatte. Die anderen Ordnungswidrigkeiten hätten seine Mitarbeiter begangen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei aus seiner Sicht auch deshalb völlig unangemessen, da durch das Falschparken keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Die Verstöße sind zudem so geringfügig, dass sie nicht zu Einträgen im Verkehrszentralregister führten.
... Führerscheinentzug dennoch gerechtfertigt
Die Verwaltungsrichter bestätigte jedoch die Entscheidung der Behörde. Eine Aufhebung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt nicht in Betracht, da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Falschparken an sich wird als Bagatelldelikt angesehen und daher auch im Verkehrszentralregister nicht erfasst. Das Flensburger Punktsystem ist aber nicht abschließend. Die Fahrerlaubnis kann auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat.
Kleinvieh macht auch Mist
Die einzelnen Verstöße für sich gesehen rechtfertigen keinen Führerscheinentzug, aus der Häufigkeit ergebe sich allerdings eine andere Situation. Falschparken wird dann bei der Prüfung der Fahreignung relevant, wenn der Fahrerlaubnisinhaber dadurch die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und diese hartnäckig missachtet. Vorliegend hat der Antragsteller auf ein Jahr gesehen fast wöchentlich - und damit notorisch - gegen die Regeln für den ruhenden Verkehr verstoßen, daher könne ihm eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art unterstellt werden. Die von ihm ausgehende Gefahr ergebe sich aus dieser unangemessenen Einstellung gegenüber Straßenverkehrsvorschriften.
Als Halter verantwortlich für die Parksünden Dritter
Als unbedeutend sahen die Richter auch das Vorbringen des Antragstellers an, nicht er allein, sondern vor allem seine Angestellten hätten die Ordnungswidrigkeiten begangen. Als Halter der Fahrzeuge hätte er das rechtswidrige Verhalten seiner Angestellten mit den auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen rechtzeitig unterbinden müssen.
(VG Berlin, Beschluss v. 10.9.2012, 4 L 271.12)
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