Falsche Auskunft eines Gewerbetreibenden

Nach dem Urteil des EuGH ist es unerheblich, ob eine Auskunft fahrlässig oder vorsätzlich falsch erfolgte. Entscheidend für den Wettbewerbsverstoß ist nur, dass die Auskunft objektiv unrichtig ist und der Verbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, welche er ansonsten nicht getroffen hätte.

Verbraucher über Kündigungszeitpunkt falsch informiert

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall wollte ein Kunde seinen Vertrag bei einer Anbieterin von Kabelfernsehdiensten (UPC Magyarország Kft.) kündigen und forderte diese auf, den Zeitpunkt einer möglichen Vertragskündigung zu nennen. Da ihm das Unternehmen diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilte, konnte der Verbraucher den Vertrag nicht rechtzeitig kündigen. Dadurch entstanden ihm zusätzliche Kosten. Nach Angaben des Unternehmens handelte es sich bei der falschen Auskunft lediglich um ein Redaktionsversehen beim Schreiben einer Zahl. Man habe nicht den Vorsatz gehabt, den Verbraucher in die Irre zu führen.

Einzelne Auskunft gegenüber nur einem Kunden – Irreführende Geschäftspraxis?

Die Kúria (Oberster Gerichtshof Ungarns) setzte das Verfahren aus und wollte unter anderem vom EuGH wissen, ob eine einzelne unwahre Behauptung gegenüber nur einem Verbraucher überhaupt eine Geschäftspraxis im Sinne der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) sein könne.

Verbraucherschutz: Unlautere Geschäftspraktiken sollen wirksam bekämpft werden

Der EuGH hatte einen Wettbewerbsverstoß bejaht und ausgeführt, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll. Zudem habe der Gesetzgeber den Begriff der „Geschäftspraxis“ sehr weit konzipiert und diesen als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden“ definiert. Vorliegend sei es auch völlig unbeachtlich, dass das Verhalten nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf. Es finde sich in der Richtlinie keinen Hinweis, ob sich die Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden wiederholen oder mehr als ein Verbraucher davon betroffen sein müsse.

Fahrlässiges Verhalten reicht für Verstoß aus

Auch sei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob das Verhalten auf Vorsatz beruhe oder nicht. Hierbei reiche es aus, dass der Gewerbetreibende eine objektiv falsche Auskunft erteilt habe, welche geeignet sei, einen nachteiligen Einfluss auf die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers auszuüben.

(EuGH, Urteil v. 16.04.2015, C 388/13)


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