Flugpreisangabe ohne Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) ist wettbewerbswidrig
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Fluggesellschaft auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Es ging um deren Internetseite, auf welcher Kunden über ein umfassendes Buchungssystem Flüge buchen konnten.
Kunde mussten zur Flugbuchung mehrere Buchungsschritte vornehmen
Bis Ende 2008 mussten die Kunden hierfür mehrere Schritte vornehmen. Zunächst sollte das Flugziel und das Datum gewählt werden, sodann erschienen im zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten sowie die Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen.
„Service Charge“ wurde erst zum Schluss bekannt gegeben
Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten
- die anfallenden Steuern und Gebühren
- sowie der Kerosinzuschlag
- und der sich daraus ergebene Gesamtpreis pro Person
angegeben.
Daneben fand der Kunde einen Sternchenhinweis, welcher am Ende des zweiten Buchungsschrittes auf den möglichen Anfall einer Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) hinwies. Erst nachdem der Kunde im dritten Schritt seine Daten eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Vorgenommene Änderungen im Buchungssystem waren nicht ausreichend
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 änderte die Beklagte ihr Buchungssystem dahingehend, dass
- im zweiten Buchungsschritt wiederum die Tabelle mit den verschiedenen Ankunfts- und Abflugzeiten und dem Flugpreis angegeben wurde.
- Nachdem ein Flug ausgewählt wurde, erschienen am Ende der Tabelle der Flugpreis, die Steuern und Gebühren, der Kerosinzuschlag
- sowie der sich daraus ergebende Gesamtbetrag.
- In einem gesonderten Kasten wurden zusätzlich die Bearbeitungsgebühr und der Gesamtpreis pro Person angegeben.
Verstoß gegen EU-Verordnung – Darstellung unübersichtlich
Der EuGH hatte nach den vom BGH vorgelegten Fragen mit Urteil vom 15.01.2015 entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bereits bei der erstmaligen Angabe, also nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug, auszuweisen sei.
Aufgrund dessen wies der BGH die Revision der Fluggesellschaft zurück, da deren tabellarische Preisdarstellung gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstieß. Da die Endpreise erst in einem späteren Buchungsprozess angegeben wurden, fehlte es an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise.
(BGH, Urteil v. 30.07.2015, I ZR 29/12).
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