Seit Oktober gilt für Vertragsänderungen Textform statt Schriftform

Der § 309 Nr. 13 BGB wurde, durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes vom 1.1.2016, mit Wirkung ab 1.10.2016 so abgeändert, dass für ab dem 1. Oktober abgeschlossene Verbraucherverträge auch Anzeigen und Erklärungen Geltung haben, die in Textform eingehen und nicht mehr auf Papier. Auch diese können Ansprüche begründen und Änderungen bewirken.
§ 309 BGB wurde verbraucherfreundlicher
Die Änderung geht auf Änderungen des Verbraucherrechts auf Grundlage der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zurück. Das Schriftformerfordernis wird dadurch zum 1.10.2016 für Änderungen und auch Widerrufe bestimmter Verträge durch das sog. Textformerfordernis abgelöst.
Für Verbraucherverträge, dazu gehören auch Arbeitsverträge, bei denen z. B. für Anzeigen und Erklärungen Schriftform vereinbart wird, ist dies nicht mehr bindend. Sie können auch per SMS, Mail oder eingescanntem PDF erfolgen.
Die neue Regelung betrifft also insbesondere auch für Widerrufe und
- Kündigungen, für die festgelegt wird: „die Kündigung muss schriftlich erfolgen“ (gilt aber nicht für Arbeitsverträge, s.u.)
- Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen, für die festgelegt wird: „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“ oder
- Änderungen von Verträgen, für die festgelegt wird war: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“
Zu den Verbraucherverträgen gehören auch Arbeitsverträge, diese können aber - Ausnahme! - nicht im Textformat gekündigt werden.
Für #Verbraucherverträge, die vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden, bleibt die #Schriftformklausel wirksam.
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Änderungen müssen an solchen „Altverträgen“ also wie bisher in „Schriftform“ vorgenommen werden.
Schriftformklausel in den AGB anpassen
Beim Abschluss neuer Verträge ist diese Rechtsänderung zu beachten und die bisherige Schriftformklausel in den AGB muss an die neuen BGB-Vorgaben angepasst werden.
Es dürfen also etwa für Fernabsatzverträge im Internet keine strengere Form als die Textform mehr vereinbart werden.
Was unterscheidet die Textform von der Schriftform?
Die Textform ist im § 126b BGB definiert als lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und die geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Neben der E-#Mail genügt der neuen #Textform also auch eine Nachricht per SMS, ein eingescanntes PDF oder ein Fax.
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Eigenhändige Namensunterschrift wie sie gem. § 126 Abs. 1 BGB bei der Schriftform nötig ist, ist bei der nunmehr für neue Verbraucherverträge geltenden Textform nicht notwendig. Eine Erkennbarkeit des Erklärenden z. B. durch Namensnennung in der Erklärung reicht aus.
Ausnahmen von der neuen Textform
Ausnahmen von den Neuregelung gelten aber weiterhin für
- notariell beurkundete Verträge
- und Kündigungen des Arbeitsverhältnisses oder des Mietvertrages. Da bleibt die Schriftform vorgeschrieben.
Unwirksame AGB und Abmahnungen vermeiden
- AGB in Verbraucherverträgen sind nun dahingehend also abzuändern, dass sie Verbraucher nicht mehr auf die Schriftform, sondern auf Textform verweisen. Anderenfalls ist die AGB unwirksam und kann Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden
Die Änderungen sind auch notwendig, wenn sich Angebote nicht ausschließlich an Unternehmen, sondern auch an Verbraucher richten.
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