UWG: Bei Lockvogelangebot über mangelnden Vorrat informieren

Supermärkte und andere Händler werben in ihren Prospekten mit Angeboten, damit die angelockten Kunden in dem Geschäft weitere, auch teurere Produkte erwerben. Häufig gehen einige der Kunden leer aus, da die beworbenen Schnäppchen schon am Vormittag ausverkauft sind. Dies verstößt ohne Vorwarnung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Immer wieder gibt es Ärger, wenn Kunden einen Umweg auf sich nehmen, um ein beworbenes "Schnäppchen" zu machen, dann aber leer ausgehen, weil der Vorrat dem Andrang nicht gewachsen war.

Händler muss bei Lockvogelwerbung deutlich machen, dass es eng wird

Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG muss der Händler darüber aufklären, dass er hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein werde, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (sog. Lockangebote).

  • Die Tatbestände stellen als nicht auf die Bevorratung selbst ab, sondern auf die Aufklärung über sie.
  • Es kommt danach weniger darauf an, ob eine Ware vorrätig ist, sondern darauf, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu überlegen, ob sich der Besuch des Geschäfte (noch) lohnen wird.

Wie lange sollte ein Angebot vorrätig sein

Hierbei gilt als Angemessenheit im Regelfall ein Vorrat von zwei Tagen. Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen, beispielsweise wegen einer unerwarteten hohen Nachfrage oder bei Lieferschwierigkeiten.

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Rechtsprechung zum angemessenen Zeitraum: in der Regel zwei Tage

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind im Regelfall Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch Computer zählten, für zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig zu halten (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.06.2005, 2 U 7/05).

Zumindest müssen die Sonderangebote, beispielsweise auch bei Lebensmitteln wie Butter, jedoch am ersten Tag der Werbung erhältlich sein. Andernfalls stellt dies eine Irreführung des Verbrauchers dar (BGH, Urteil v. 10.02.2011, I ZR 183/09; BGH, Urteil v. 17.09.2015, I ZR 92/14).

Auch Online-Händler müssen ausreichend Waren vorrätig haben

Die Vorschriften gelten ebenso für Produktpräsentationen und Schnäppchen in Online-Shops.

Kann also ein Unternehmer eine bestimmte Ware in einem angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge nicht zur Verfügung stellen, darf er diese nicht zu einem bestimmten Preis anbieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.

Der Hinweis, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" bzw. in „limitierter Stückzahl vorhanden“ seien, genüge zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht. Im Gegenteil verstehe der Verbraucher, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten (OLG Hamm, Urteil v. 11.08.2015, 4 U 69/15 „Verkauf von Elektrofahrrädern“, s. auch OLG Koblenz, Urteil v. 02.12.2015, 9 U 296/15).

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Hintergrund:

Die mangelnde Aufklärung über die unzulängliche Bevorratung einer Ware ist unlauter. Die Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, kann nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisiert werden, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.

Die Händler sollten bei der Bewerbung von Kassenschlagern darauf achten, dass von der Aktionsware genug vorhanden ist oder sehr deutlich machen, was der Kunde zu erwarten hat und dabei von der Rechtsprechung vorgegebene Fristen beachten, wenn sie wettbewerbsrechtliche Abmahnung vermeiden wollen.


Schlagworte zum Thema:  UWG, Unlautere Werbung