Blutuntersuchung von Vegetariern und Veganern
Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 2.6.2016 in einem Urteil entschieden (L 5 KR 66/15 KL). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse. Das Bundesversicherungsamt hatte eine entsprechende Satzungsregelung abgelehnt.
BVA lehnt Satzungsregelung zur Blutuntersuchung ab
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Betriebskrankenkasse mit rund 38.000 Versicherten. Im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen positioniert sie sich nach ihren Angaben als Krankenkasse mit ökologischer Ausprägung. Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss in einem Nachtrag zu deren Satzung eine Regelung, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 Euro einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsieht. Das Bundesversicherungsamt (BVA) lehnte durch Bescheid die Genehmigung dieser Regelung ab.
Nicht zwingend: Blutuntersuchung von Vegetariern und Veganern
Gegen den ablehnenden Bescheid des BVA erhob die Klägerin Klage beim zuständigen Landessozialgericht. Sie machte geltend, die vorgesehene Blutuntersuchung sei notwendig, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden und enthalte damit eine Leistung der Vorsorge. Die Leistung der Vorsorge könne eine mögliche Satzungsleistung sein. Welche Gesundheitsuntersuchungen grundsätzlich zu den Kassenleistungen zählen, lesen Sie hier. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die Krankenkasse könne in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden. Dies sei hier nicht der Fall. Bei vegetarischer bzw. veganer Ernährung sei nicht allgemein ein Vitamin B 12-Mangel mit hierdurch verursachten Erkrankungen zu befürchten.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.6.2016, L 5 KR 66/15 KL
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