Neue Krankentransport-Richtlinie in Kraft getreten
G-BA beschließt KT-RL
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Richtlinien zur Sicherung der ärztlichen Versorgung zu erlassen. Dabei hat er für festgelegte Leistungsbereiche vorzugeben, was zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten gehört (§ 92 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). U. a. soll der G-BA eine Richtlinie zur Verordnung von Krankentransporten (KT-RL) beschließen. Die Richtlinie gilt auch für Krankenfahrten und Rettungsfahrten.
Am 19.12.2019 beschloss der G-BA die Änderungen der KT-RL. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandete diese nicht, weshalb die Richtlinienänderungen am 5.3.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und damit in Kraft getreten sind.
Erweiterung des Entlassmanagements
Bislang durften nur Vertrags(zahn)ärzte sowie Vertragspsychotherapeuten eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) ausstellen. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden auch Ärzte und Psychotherapeuten in Krankenhäusern berechtigt, Krankenbeförderungen für die Fahrt aus dem Krankenhaus (sogenannte Entlassfahrt) zu verordnen, sofern die Beförderung des Patienten aus medizinischen Gründen notwendig ist. Mit der Änderung der KT-RL wird dies auch in der Richtlinie klargestellt. Die Krankenhausärzte und -psychotherapeuten haben die gesetzlichen Vorgaben des § 60 SGB V sowie die Regelungen der KT-RL zu beachten.
Fahrten aus Rehamaßnahmen
Fahrten im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen bislang keiner ärztlichen Verordnung. Hieran ändert die aktualisierte KT-RL nichts. Daher haben sich Betroffene zur Klärung ihrer An- und Abreise weiterhin mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzten.
KT-RL: Genehmigungsfiktion umgesetzt
Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde das Genehmigungsverfahren für Krankenfahrten dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigter (Vorliegen eines Merkzeichens “aG“, “Bl“ oder “H“ oder eines Pflegegrades 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) zu ambulanten Behandlungen aufgrund der Einführung einer Genehmigungsfiktion vereinfacht. Die Krankenfahrten für diese Personen gelten seither mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung (Muster 4) als genehmigt. Dies wird nun durch die Änderungen auch in der Richtlinie nachvollzogen. Daneben wurden die Aussagen zu den Genehmigungserfordernissen -die bisher an verschiedenen Stellen geregelt wurden - einheitlich in einem separaten Absatz zu den jeweiligen Transportarten zugeordnet.
Änderung der Anlage I der KT-RL
Die Anlage I der KT-RL regelte bisher sehr kleinteilig die Inhalte der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Dies wurde mit der Anpassung der KT-RL dahingehend geändert, dass die Anlage nur noch die wesentlichen Inhalte des Musters 4 vorgibt. Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Richtlinien.
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