Müssen Klinikärzte an ambulantem Notdienst teilnehmen?

Krankenhausärzte dürfen nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Das hat das Bundessozialgericht am 12.12.2018 entschieden und damit einem leitenden Oberarzt rechtgegeben, der sich gegen diese Praxis in Hessen gewandt hatte.

Der Mediziner hat eine sogenannte Ermächtigung, er behandelte daher neben seiner Tätigkeit in der Klinik auch an ihn überwiesene Patienten. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen verpflichtet ermächtigte Klinikärzte seit 2013 zu ambulanten Notdiensten.

KV: gleiche Rechte und Pflichten für ermächtigte Ärzte

Der Anwalt des Urologen argumentierte, Krankenhausärzte dürften nicht herangezogen werden, um Mängel in der vertragsärztlichen Versorgung zu kompensieren. Die Mediziner arbeiteten bereits Vollzeit in den Kliniken. Die Vertreter der KV erklärten, dass ermächtigte Ärzte zu KV-Mitgliedern werden. Die Ermächtigung ähnele der Kassenzulassung der Vertragsärzte. Daraus erwüchsen die gleichen Rechte und Pflichten.

BSG urteilt gegen die Auffassung der KV

Eine Ermächtigung «drückt grundsätzlich einen anderen Grad der Einbindung in die vertragsärztliche Versorgung aus», urteilte dagegen das Bundessozialgericht. So dürfe der Urologe lediglich 135 Fälle pro Quartal und nur nach Überweisung von niedergelassenen Ärzten behandeln. Er habe dadurch ein Zehntel des Umsatzes eines Vertragsarztes, solle aber ein Viertel der für Vertragsärzte üblichen Notdienste machen.

Klinikärzte müssen nicht an ambulantem Notdienst teilnehmen

Mit Blick auf die Arztbereitschaft an den bevorstehenden Feiertagen stellte das Gericht die Bestandskraft bestehender Notdienstpläne nicht infrage. Die KV müsse das Urteil aber bei künftigen Planungen berücksichtigen.

Hinweis: BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 6 KA 50/17 R

dpa

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