Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zu erstatten
Ein Versicherter erhielt eine Unfallrente, die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde. Die Berufsgenossenschaft zahlte die Unfallrente über den Tod des Versicherten hinaus, bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte. Anschließend forderte sie von dem Geldinstitut die Rücküberweisung von rund 1.700 EUR. Das Institut verwies jedoch darauf, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft die Rückzahlung von dem im Lahn-Dill-Kreis lebenden Sohn des verstorbenen Versicherten. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass vorrangig das Geldinstitut erstattungspflichtig sei.
LSG: Empfänger der Leistung ist erstattungspflichtig
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Der Sohn des verstorbenen Versicherten sei verpflichtet, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen.
Zwar müsse der Versicherungsträger die Erstattung von nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend machen. Mit dieser Regelung solle allerdings lediglich eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden. Die Empfänger dieser Leistungen sollten hingegen nicht vor einem Erstattungsverlangen geschützt werden.
Könne sich ein Geldinstitut daher erfolgreich berufen darauf, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden sei, sei der Versicherungsträger berechtigt, stattdessen von dem Empfänger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen. Zahlungspflichtig sei der Leistungsempfänger selbst dann, wenn zwar ein vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut bestehe, dieses sich aber zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen habe.
Der Einwand der anderweitigen Verfügung setze im Übrigen voraus, dass das Geldinstitut im Zeitpunkt der Ausführung der Verfügung keine Kenntnis vom Tode des Versicherten hatte oder ihm doch zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen. Bei Renteneingängen, die auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person erfolgten, könne von der erforderlichen Kenntnis nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank gerade bezogen auf eben dieses Konto mitgeteilt worden sei. Dies sei jedoch vorliegend zunächst nicht erfolgt.
Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 25.08.2020, L 3 U 73/19
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