Auswirkung der neuen Verordnung einer Krankenbeförderung auf Rettungsfahrten
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlungen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen keine stationäre Aufnahme nach der Notfallbehandlung erfolgt. Fraglich ist, ob Rettungsdienste ebenfalls verpflichtet sind, die ab 1.4.2019 neu eingeführte Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) zu nutzen.
Muster 4: Nutzung nur durch Vertragsärzte
Welche Vordrucke Vertragsärzte und Vertragszahnärzte bei ihrer täglichen Arbeit zu nutzen haben, ist für sie verbindlich in den jeweiligen Bundesmantelverträgen (Bundesmantelvertrag-Ärzte und Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) geregelt. Das Muster 4 – die sogenannte „Verordnung einer Krankenbeförderung“ - ist ein Vordruck, der in den Bundesmantelverträgen vereinbart wurde. Mit dem Muster 4 können Vertragsärzte und Vertragszahnärzte Rettungsfahrten verordnen. Die Bundesmantelverträge regeln, dass die Weitergabe von Vordrucken an Nichtvertragsärzte und andere Personen sowie die Verwendung von Vordrucken in der Privatpraxis unstatthaft sind. D. h. alle Ärzte, die kein Vertragsarzt sind, dürfen die vereinbarten Vordrucke – so auch das Muster 4 – nicht nutzen.
Rettungsfahrt: Verordnung nicht immer durch einen Vertragsarzt möglich
Ärzte haben als Teil der vertragsärztlichen Versorgung einen Notdienst zu sprechstundenfreien Zeiten zu leisten. Hiervon zu unterscheiden ist die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes. Diese ist kein Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, außer landesrechtliche Regelungen sehen es anders vor. Rufen Versicherte die 112 und rückt ein Rettungswagen aus, der den Versicherten in die nächste Rettungsstelle zum Krankenhaus fährt, kann es daher vorkommen, dass die notärztliche Versorgung durch einen Arzt erbracht wird, der keine Zulassung als Vertragsarzt hat.
Verordnung einer Rettungsfahrt durch einen Nichtvertragsarzt
Notärzte, die die ärztliche Notfallversorgung nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und damit nicht als Vertragsärzte erbringen, können das Muster 4 zur Verordnung von Rettungsfahrten nicht nutzen. Um dennoch die Erforderlichkeit der Fahrt zu bescheinigen, sollten andere Nachweise genutzt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Rettungsfahrt analog zum Muster 4 ergibt. So muss z.B. der Ausgangs- und Zielort, der Tag der Fahrt sowie der Anlass der Fahrt („Rettungsfahrt“) aus den Unterlagen hervorgehen, damit die Krankenkasse den Leistungsanspruch anhand der Angaben prüfen kann.
Rettungsfahrt: Vorgehen bei der Abrechnung
Sofern die Rettungsfahrt von einem Vertragsarzt verordnet wurde, hat der Rettungsdienst bei der Abrechnung der Kosten gegenüber der Krankenkasse das Muster 4 zu nutzen. Wurde die Rettungsfahrt hingegen von einem Nichtvertragsarzt verordnet, so können für die Abrechnung nur die zur Verfügung stehenden Dokumente (z.B. Notfallprotokoll) genutzt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Inhalte denen im Muster 4 entsprechen.
Einheitlicher Nachweis zielführend
Die Verwendung eines einheitlichen Formulars, womit die Notwendigkeit einer Rettungsfahrt von Notärzten außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung bescheinigt werden kann, wäre sicher hilfreich, um für alle Beteiligten die Erbringung und Abrechnung von Rettungsfahrten zu erleichtern.
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