Änderung der Rentenversicherungspflicht bei Bezug einer Vollrente


Änderung der Rentenversicherungspflicht bei Bezug einer Vollrente

Bisher sind Bezieher einer Vollrente stets versicherungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht. Sind sie beschäftigt, zahlen lediglich die Arbeitgeber für diese Beschäftigten den üblichen Arbeitgeberanteil. Dieser wirkt allerdings nicht rentenerhöhend. Dies soll sich nun ändern.

Was ist geplant bei den Arbeitgeberbeiträgen?

Bei der zum 1.1.2017 geplanten Neuregelung ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre und 5 Monate, zukünftig 67 Jahre) sind Beschäftigte und Selbstständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind und daneben eine (vorzeitige) Vollrente beziehen, stets versicherungspflichtig.
  • Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind diese Menschen grundsätzlich versicherungsfrei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Sie können jedoch durch bindende schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und werden versicherungspflichtig. Geschieht dies, dann führen die künftig vom Beschäftigten und Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Beiträge auch zu entsprechenden Leistungsansprüchen. Das heißt bei Beziehern einer Vollrente wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Deshalb wird hier auch von der „Aktivierung“ der Arbeitgeberbeiträge gesprochen.

Diese Änderungen bei der Versicherungspflicht werden aus Gleichbehandlungsgründen bei den nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten selbständigen Künstlern und Publizisten entsprechend umgesetzt.

Wie werden die Beiträge bei der Rente berücksichtigt?

Die aufgrund der Versicherungspflicht entrichteten Beiträge sind sogenannte „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters nach § 76d SGB VI“. Sie kommen also stets „on top“, das heißt sie wirken sich immer rentenerhöhend aus. Die Zuschlagsentgeltpunkte werden nach den allgemeinen Rentenberechnungsregeln bestimmt. Das heißt, zur Entgeltpunkteermittlung wird der versicherte Verdienst eines Kalenderjahres durch das Durchschnittsentgelt für das entsprechende Kalenderjahr geteilt.

Berücksichtigung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenerhöhung ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt. Das bedeutet, sie werden immer erst zu diesem Zeitpunkt, dann aber auch abschlagsfrei hinzugerechnet.
  • Die Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind in diesem Fall die dem Rentenversicherungsträger bereits vorliegenden Zuschläge an Entgeltpunkten des Vorjahres zugrunde zu legen. Diese erhalten dann auch einen erhöhten Zugangsfaktor, das heißt Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat.