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27.02.2015
BMF
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16.1.2014 (Az. C-300/12) entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996 (Az. C-317/94) zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
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