BMF Kommentierung: Verfassungsmäßigkeit Zinsschranke

Der BFH hatte in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.

Das BMF ordnet nun mit aktuellem Schreiben vom 13.11.2014 an, dass der BFH-Beschluss v. 18.12.2013 (I B 85/13) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, und verneint zugleich die vom BFH geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke sowie ein besonderes Aussetzungsinteresse.

Im Gegensatz zum BFH sieht das BMF schon deshalb keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot (Art. 3 GG), weil die Zinsschranke ohnehin Veranlagungszeitraum-übergreifend konzipiert sei. So seien Zinsaufwendungen aufgrund der Vortragsmöglichkeit (§ 4h Abs.1 Satz 5 EStG) allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Der Beschluss des BFH vom 18.12.2013 stehe insoweit auch in Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen des BFH, wonach die sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F., vgl. BFH-Urteile v. 22.8.2012, I R 9/11,3, 512; v. 20.9.2012, IV R 36/10, v. 20.9.2012, IV R 29/10; sowie v. 3.1.2013, I R 35/12) in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Im Übrigen habe bislang kein FG (auch nicht der BFH) die Regelung der Zinsschranke dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Aussetzung der Vollziehung könne nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden. Dabei sei das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen. Während der BFH die Gefahren für die öffentlichen Haushalte als gering einschätzte, führt das BMF nun an, dass diese schon deshalb nicht als gering einzustufen seien, weil sich die finanziellen Auswirkungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BVerfG seit dem Veranlagungszeitraum 2008 über etliche Jahre aufsummieren würden. Darüber hinaus läge in dem BFH-Beschluss zugrunde liegenden Streitfall auch kein besonderes persönliches Interesse des StPfl. vor, da es sich nur um eine vergleichsweise geringe KSt-Schuld handele.

Hinweis

Die Aussagen nach dem BMF-Schreiben, der BFH-Beschluss sei über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, die Vorgaben zur Zinsschranke seien ganz bestimmt verfassungskonform und ohnehin sei das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines Steuerbescheids immer gegeben, sind kritisch zu bewerten. Denn: Der BFH hatte in einem im April dieses Jahres veröffentlichten Beschluss v. 18.12.2013 (I B 85/13) deutlich wie nie Zweifel an der Vereinbarkeit der Zinsschranke mit dem Grundgesetz geäußert; auch schon in einem anderen Verfahren (I R 2/13) hatte der BFH die Zinsschranke kritisiert.

BMF, Schreiben v. 13.11.2014, IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009