Das BMF hat die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne USt
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
EUR EUR EUR
Bäckerei 873 443 1.316
Fleischerei 693 1.039 1.732
Gast- und Speisewirtschaften
a) mit Abgabe von kalten Speisen 831 1.246 2.077
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.149 2.049 3.198
Getränkeeinzelhandel 0 374 374
Café und Konditorei 886 762 1.648
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 526 70 596
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.205 582 1.787
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 277 208 485

 

BMF, Schreiben v. 24.1.2012, IV A 4 - S 1547/0 :001