Amtsveranlagungsverfahren: Steuererklärung für Rentner

Eine neue Verfahrensform – die sog. Amtsveranlagung – soll Rentnern helfen, ihre Einkünfte zu erklären, ohne eine reguläre Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Doch was sich zunächst positiv anhört, hat auch seine Tücken. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin.

Test in Mecklenburg-Vorpommern

Die sog. Amtsveranlagung wird seit 2017 in Mecklenburg-Vorpommern getestet. Mit dem Slogan „Es geht auch ohne Steuererklärung“ schrieben die dortigen Finanzämter Rentner an und ermunterten sie, an der neuen Verfahrensform teilzunehmen. Sie müssten dazu lediglich eine Einverständniserklärung unterschreiben und bestätigten, dass sie nur Renteneinkünfte erzielen.

Ausweitung des Verfahrens wahrscheinlich

Der DStV rechnet mit einer Ausweitung des Verfahrens, zumal zwischenzeitlich eine Facharbeitsgruppe von Bund und Ländern gebildet wurde, die sich mit dem Thema befasst. Der Verband sieht das neue Verfahren kritisch und geht in seiner Stellungnahme S 04/19 auf rechtliche Probleme der vereinfachten Amtsveranlagung ein.

Einverständniserklärung = Steuererklärung?

Es sei essentiell, dass das Amtsveranlagungsverfahren für Rentner in die bestehenden verfahrensrechtlichen Grundsätze der Abgabenordnung (AO) eingebettet wird. Unklarheiten sieht der DStV insbesondere bei den Korrekturvorschriften. Es sei z.B. fraglich, wie diese auf die Einverständniserklärung angewendet werden könnten.

Kritisiert wird auch, dass die Vordrucke für die Einverständniserklärung "dem Vernehmen nach" nicht zwischen Bund und Ländern abgestimmt wurden. Es sei daher fraglich, ob die Rentner damit überhaupt ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nachkommen, da dies die Verwendung amtlicher Vordrucke voraussetze. Den Rentnern dürften daraus keine negativen Folgen (wie Verspätungszuschläge) entstehen, fordert der DStV.

Gefahr unvollständiger Angaben

Die Verwendung amtlicher Vordrucke sei auch deshalb wichtig, weil diese nicht nur positive, sondern auch verneinende Angaben enthielten, die entscheidungserheblich sein könnten. Aus Sicht des DStV werden die Rentner im Rahmen der Amtsveranlagung nicht ausreichend nach steuerrelevanten Lebenssachverhalten befragt. Bei einer verkürzten Abfrage der steuerrelevanten Umstände sollte deren Erläuterung (z.B. auf Hinweisblättern) besser auf die Bedürfnisse der Rentner zugeschnitten werden.


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