Einigung auf automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide
Die neuen Bestimmungen sollen zu einer besseren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Steuersachen führen und die Nutzung von Steuervorbescheiden missbräuchlicher Steuergestaltung erschweren. Alle Mitgliedstaaten werden die für den Schutz ihrer Steuerbasis notwendigen Informationen erhalten und jene Unternehmen ausmachen können, die versuchen, sich der Zahlung des eigentlich von ihnen geschuldeten Steueranteils zu entziehen. Die Einigung kam auf einer Tagung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister in Luxemburg zustande.
Jean-Claude Juncker, Präsident der Europäischen Kommission, begrüßte die Einigung unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe nachdrücklich als einen
"großen Schritt nach vorne. Der automatische Informationsaustausch über Steuervorbescheide wird es den nationalen Behörden ermöglichen, aggressive Steuerplanung schon im Voraus zu erkennen. Damit sind wir mit unseren Bemühungen um mehr Koordinierung und Harmonisierung in Steuerfragen jetzt deutlich weiter. Das gegenwärtige Körperschaftsteuersystem ist ungerecht und zweckfremd. Unzählige nationale Vorschriften führen dazu, dass einige Unternehmen profitieren und andere das Nachsehen haben. Eine solche Bevorteilung Einzelner widerspricht dem Grundsatz fairen Wettbewerbs in unserem Binnenmarkt."
Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu:
"Alle EU-Mitgliedstaaten haben sich heute darauf geeinigt, mehr Informationen über Steuervorbescheide an grenzübergreifend tätige Unternehmen auszutauschen. Für die Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung ist das ein großer Schritt vorwärts, der zu mehr Transparenz bei der Körperschaftsteuer führt und für einen faireren Wettbewerb zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher sorgt. Mit ihrer heutigen Einigung haben die Mitgliedstaaten ein deutliches Signal gesetzt, dass sie gewillt sind, unser gemeinsames Ziel einer fairen und effizienten Besteuerung zu verwirklichen. Die EU wird sich weiter für eine weltweite Umsetzung dieser Transparenzregeln einsetzen."
Was sind die Kernpunkte der neuen Bestimmungen?
Die Mitgliedstaaten tauschen zurzeit nur in sehr begrenztem Umfang Informationen über Steuervorbescheide aus. Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein Steuervorbescheid für einen anderen Mitgliedstaat von Belang sein könnte. Infolgedessen wissen die Mitgliedstaaten oft nicht, dass anderenorts in der EU ein Steuervorbescheid erteilt worden ist, der sich auf ihre eigene Steuerbasis auswirken könnte. Manche Unternehmen machen sich diesen Mangel an Transparenz zunutze, um ihren Steueranteil zu kürzen.
Um hier Abhilfe zu schaffen, werden die Mitgliedstaaten mit den neuen Regeln verpflichtet, automatisch Informationen über ihre Steuervorbescheide auszutauschen. Mit der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht länger nach freiem Ermessen über Inhalt, Zeitpunkt und Adressat der Informationsweitergabe entscheiden können.
Die Steuervorbescheide – deren Definition möglichst breit angelegt ist, um alle ähnlichen Instrumente unabhängig von der tatsächlichen Höhe eines Steuervorteils zu erfassen – sind alle sechs Monate auszutauschen. Die Einigung erstreckt sich ebenfalls auf alle in den letzten fünf Jahren ergangenen Vorbescheide. Die Mitgliedstaaten können dann zu einem Steuervorbescheid, der für sie von Belang sein könnte, nähere Einzelheiten anfordern.
Mit Hilfe des automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide werden die Mitgliedstaaten bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltung leichter feststellen und dagegen vorgehen können. Dank der damit verbundenen gegenseitigen Kontrollen dürfte es den Steuerbehörden künftig schwerer fallen, einzelnen Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung anzubieten. Davon verspricht sich die EU einen gesünderen Steuerwettbewerb.
Darüber hinaus wird die Kommission regelmäßig Angaben erhalten, mit deren Hilfe sie die Umsetzung dieser Richtlinie verfolgen und gewährleisten kann, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.
Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften vor Ende 2016 umsetzen, so dass die Richtlinie ab 1.1.2017 angewendet werden kann.
Weitere Informationen:
Steuertransparenzpaket vom 18. März 2015 (IP/2015/4610)
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