Durch den EU-Austritt Großbritanniens droht in Bezug auf beide Aspekte eine Verschlechterung der steuerlichen Situation.
Möglichkeit des Ausgleichspostens nach § 4g EStG entfällt
Für den Fall der grenzüberschreitenden Verbringung von Wirtschaftsgütern sieht das deutsche Steuerrecht grundsätzlich die Aufdeckung und Sofortversteuerung von stillen Reserven vor (sog. Entstrickungsbesteuerung). Überführt ein deutsches Unternehmen ein Wirtschaftsgut in eine EU-Betriebsstätte besteht allerdings nach § 4g EStG die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten zu bilden. Dadurch kann der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven zunächst kompensiert und – entsprechend der Auflösung des Ausgleichspostens – in der Folgezeit über bis zu 5 Jahre verteilt versteuert werden.
Werden nach dem Brexit Wirtschaftsgüter aus einer deutschen Betriebsstätte nach Großbritannien verbracht, besteht die Möglichkeit der Ausgleichspostenbildung nicht mehr, sodass es zu einer ungemilderten Sofortversteuerung der stillen Reserven in dem jeweiligen Wirtschaftsgut kommt.
In Bezug auf bereits bis zum Brexit gebildete Ausgleichsposten ist zu beachten, dass Ausgleichsposten zwangsaufzulösen sind, wenn die Wirtschaftsgüter, für die sie gebildet wurden, aus der Besteuerungshoheit der EU-Mitgliedstaaten ausscheiden. Aufgrund der weiten Formulierung des Gesetzeswortlauts ist zu befürchten, dass das erforderliche Ausscheiden aus der EU-Besteuerungshoheit auch durch den Brexit erfolgen kann. Es droht insofern also ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen eine brexitbedingte Steuerbelastung.
Umfassende Besteuerung des Wegzugs von Kapitalgesellschaften
Die Grundsätze der Entstrickungsbesteuerung, also die Aufdeckung von stillen Reserven in Wirtschaftsgütern, bei denen es zu einer Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt, sind auch beim Wegzug von Gesellschaften zu beachten. Wird das Besteuerungsrecht in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen durch den Wegzug eingeschränkt, sind die stillen Reserven in dem entsprechenden Vermögen aufzudecken. Für Kapitalgesellschaften gilt hier allerdings eine Besonderheit. Wird der Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz nämlich aus der EU oder dem EWR hinausverlegt, sodass Kapitalgesellschaft nicht mehr innerhalb der EU bzw. dem EWR unbeschränkt steuerpflichtig oder i. S. v. Doppelbesteuerungsabkommen ansässig ist, gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 12 Abs. 3 KStG). In der Folge kann es so in Bezug auf sämtliche Wirtschaftsgüter der Gesellschaft zu einer Besteuerung kommen, auch soweit es nicht zu einer Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt.
Nach dem Brexit könnte der Wegzug einer Kapitalgesellschaft steuerlich also deutlich teurer werden. Davon wäre bspw. auch eine britische Limited betroffen, welche ihren Verwaltungssitz bislang in Deutschland hatte und nach Großbritannien zurückverlegt.
Steht der Wegzug einer Kapitalgesellschaft im Raum, sollte dieser entsprechend noch vor dem Brexit erfolgen. Ändert sich anschließend durch den Brexit die EU/EWR-Zugehörigkeit der Gesellschaft, dürfte dies auch nicht (nachträglich) zu einer vollumfänglichen Aufdeckung der stillen Reserven führen. Denn die tatbestandsmäßige Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung erfordern ein tatsächliches Handeln der steuerpflichtigen Gesellschaft. Dieses ist im Fall von Gesetzesänderungen oder einem sonstigen hoheitlichen Handeln nicht gegeben.