EU-Amtshilferichtlinie
In Bezug auf die EU-Amtshilferichtlinie bestehen Änderungsvorschläge, Wünsche und klarstellende Ergänzung - z.B. hinsichtlich des Informationsaustauschs bei Altersbezügen oder der grenzüberschreitenden Spontanauskunft bei der Erteilung von Auskünften und Weitergabe von Dokumenten durch das neue zentrale Verbindungsbüro an einen anderen Mitgliedstaat.
Freiwilligendienst
In § 3 Nr. 5 EStG soll nicht nur das Taschengeld beim Bundesfreiwilligendienst steuerfrei bleiben, sondern generell Zahlungen an Freiwillige in einen (Jugend-)Freiwilligendienst, der einen Kindergeldanspruch auslöst, da das Engagement durch die demografische Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Hybride Finanzierung
Bei einer hybriden Finanzierung führt die unterschiedliche Einordnung im Quellen- und Empfängerstaat bei Dividenden zu unversteuerten weißen Einkünften genutzt. Insoweit werden die §§ 3 Nr. 40d, 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG, 8b KStG geändert, indem Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, nur noch freigestellt werden, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen. Sofern die Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt wurde, unterliegen die Erträge beim Anteilseigner dem tariflichen Einkommensteuersatz.
Finanzunternehmen
Bei Finanzunternehmen nimmt § 8b Abs. 7 KStG Anteile für den kurzfristigen Eigenhandel bei Banken und Finanzdienstleistern aus dem Anwendungsbereich der Veräußerungsgewinn- und Dividendenfreistellung aus und Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen werden steuerlich berücksichtigt. Derzeit sind auch Finanzunternehmen von der Steuerbefreiung ausgenommen. Die vorgeschlagene Neuregelung beschränkt den persönlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 und 1a KWG. Die Neuregelungen sollen erstmals anwendbar sein auf Beteiligungen, die nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags erworben werden.
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Der Bundesrat will Vereinfachungen beim Einbezug von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen in die 1%Regel bei der Versteuerung von Dienstwagen, da die vorgesehene Neuregelung zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei der Finanzverwaltung und Prüfungs- und Erklärungsaufwand bei Stpfl. Sie sieht eine pauschale Listenpreisminderung vor, abhängig von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr unter Beachtung eines (geminderten) Höchstbetrages. Für die zutreffende Berechnung der privaten Nutzungsentnahme sind umfangreiche Ermittlungen zu Fahrzeugart, Kosten und Speicherkapazität des Akkumulators sowie Minderungsbeträge für später angeschaffte Fahrzeuge anzustellen, was nicht der typisierenden Abgrenzung von betrieblichen und privaten Aufwendungen dient. Die ohnehin in der Praxis streitanfällige Abgrenzung sollte nicht zusätzlich erschwert werden. Gefordert wird daher eine Regelung, die die gewünschte Förderung der Nutzung derartiger Fahrzeuge als Dienstwagen mit einer praktikablen und unbürokratischen Lösung verbindet.
Anschaffungsnaher Aufwand bei 4/3-Rechnung
In § 6 Abs. 7 EStG soll geregelt werden, welche Bewertungs- und Abschreibungsregelungen auch für die Einnahme-Überschussrechnung gelten. So soll u.a. die gängige Verwaltungspraxis gesetzlich fixiert werden, die Regelung zu den anschaffungsnahen Aufwendungen (§ 6 Ab. 1 Nr. 1a EStG) auch bei der 4/3-Rechnung anzuwenden. Ebenfalls anzuwenden sind die Bewertungsvorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 4 - 7 EStG (Entnahmen, Einlagen, Eröffnung oder entgeltlicher Erwerb eines Betriebs).
Pensionsrückstellungen
Zur Bildung von Pensionsrückstellungen bei externen Versorgungsträgern im sog. Umlageverfahren ist streitig, ob künftige Vorteile (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EStG) auch bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen gegenzurechnen sind. Es erfolgt eine Klarstellung im neuen § 6a Abs. 3 Satz 4 EStG, dass bei der Ermittlung des Teilwerts § 6 Abs. 1 Nummer 3a Buchstabe c EStG entsprechend gilt.
Investitionsabzugsbetrag
Steuerzinsen werden beim Investitionsabzugsbetrag fällig, wenn die geplante Investition tatsächlich nicht innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre durchgeführt wird. Der durch die vorübergehende Berücksichtigung entstandene Steuerstundungsvorteil soll durch die Verzinsung nach § 233a AO ausgeglichen werden. Das das Niedersächsische FG (5.5.2011, 1 K 266/10) entschieden hatte, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis darstellt und der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben worden ist, unterbleibt eine Verzinsung der Steuernachforderungen. Auch wenn der BFH über die eingelegte Revision noch nicht entschieden hat, soll schon jetzt eine gesetzliche Klarstellung dafür sorgen, dass § 233a Abs. 2a AO in solchen Fällen keine Anwendung findet.
Denkmal- und Sanierungs-AfA
Bei der erhöhten Denkmal- und Sanierungs-AfA nach §§ 7h, 7i EStG Soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde zwingende materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung ist. Die Änderung stellt die Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung und gesetzgeberischen Willen dar.
Selbsthilfeeinrichtungen
Begünstigt sollen auch Beiträge an Einrichtungen Vorsorgeaufwendungen sein, die nicht von der Beihilfe gedeckte Krankheitskosten absichern und am 31.12.2008 bestanden haben. Das sind die bereits seit Jahrzehnten bestehenden Selbsthilfeeinrichtungen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, aber faktisch wie eine normale Krankenversicherung agieren - insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Pfarrerschaft.
Renten-, Kranken- und/ oder Pflegeversicherung
Bitte, wie ein zutreffender Ansatz steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/ oder Pflegeversicherung in der Einkommensteuerveranlagung ohne elektronische Datenübermittlung gewährleistet werden kann. - z.B. steuerfreie Erstattungen des Jugendhilfeträgers nach § 3 Nr. 9 EStG.
Verluste aus gewerblicher Tierzucht
Nach dem geänderten § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Stattdessen mindern sie Gewinne, die im vorangegangenen und in den Folgejahren aus gewerblicher Tierzucht erzielt werden - auch wenn keine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt ist.
Stundungsmodelle
Abwehrmaßnahmen bei Stundungsmodellen mit Verlusten aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft durch den negativen Progressionsvorbehalt im Rahmen der §§ 15b, 32b EStG. Sofern in Folgejahren Gewinne - in der Praxis meit bei geschlossenen Fonds - kann der positive Progressionsvorbehalt derzeit die tatsächliche Steuerminderung im Verlustjahr nicht kompensieren, da das zu versteuernde Einkommen des Beteiligten ohnehin dem Spitzensteuersatz unterliegt. Nach Auffassung der Gerichte ist auf diese Fälle die Verlustabzugsbeschränkung des § 15b EStG derzeit nicht anzuwenden, weil keine modellhafte Gestaltung vorliegt. Als Lösung wird eine europarechtskonforme Ergänzung des § 15b EStG vorgeschlagen, die auch reine Stundungsmodelle gleich miterfasst.
Witwen-Splitting
Das Witwen-Splitting ist ab 2013 ausgeschlossen, da die Ehegatten-Einzelveranlagung dies ausdrücklich ausschließt. Eine Änderung soll die Splittingmöglichkeit für Verwitwete nach Wiederheirat bei Wahl der Einzelveranlagung auch über 2012 hinaus beibehalten.
Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe
Forderung nach der Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe in allen EStG-Vorschriften, zumal dies im Erbschaft-, Schenkung- sowie im Grunderwerbsteuerrecht schon so geregelt ist und das JStG 2013 dies bei den vermögenswirksamen Leistungen vorsieht. Das gilt insbesondere beim Splittingtarif, aber auch bei der Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern und dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge. Darüber hinaus gewähren sowohl die Finanzverwaltung als auch die FG und der BFH inzwischen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Besteuerungsregelung flächendeckend Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen wegen Nichtgewährung des Splittingtarifs und bereits der EuGH (10.5.2011, C 147/08) hat im Versorgungsrecht die Anwendung der bislang nur für Ehegatten anzuwendenden Steuerklasse III verlangt.
Hypothek/Grundschuld
Kapitalforderung aus einer Hypothek oder einer Grundschuld sollen - etwa bei Darlehen unter nahe stehenden Personen - nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Zivilprozesskosten
Der BFH hatte 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die generelle steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten entspricht nicht den Grundsätzen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit, daher soll die Anwendbarkeit des § 33 EStG auf den bisherigen engen Rahmen beschränkt bleiben. Aufgrund des Nichtanwendungserlasses kann das rückwirkend erfolgen.
Unterhaltsempfänger
Der BFH hatte 2010 entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei. Eine Änderung soll klarzustellen, dass die im Sozialrecht geltende Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers auch im Steuerrecht Anwendung findet.
"Datenverarbeitungsgeräte"
In § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG wird das Wort "Personalcomputer" durch "Datenverarbeitungsgeräte" ersetzt, was hinsichtlich der Lohnsteuerpauschalierung für geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC nach § 3 Nr. 45 EStG relevant ist.
Lohnsteuer-Nachschau
Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau, indem mit dem neuen § 42g EStG eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen wird - ohne vorherige Ankündigung. Dabei soll eine Nachschau den Übergang zu einer Außenprüfung ermöglichen.
GmbH-Gewinnausschüttungen
Der Bundesrat will die vorgesehene Ausweitung der Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug hinsichtlich der Freistellungsaufträge auf den bisherigen Anwendungsbereich beschränken und nicht auf GmbH-Gewinnausschüttungen erweitern. Denn die geplante Ausweitung der Regelungen zur Abstandnahme würde insbesondere bei kleineren GmbHs zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen. Zudem ist das Meldeverfahren nach § 45d EStG – insbesondere bei Freistellungsaufträgen – prinzipiell für Banken ausgelegt und müsste nunmehr auch von GmbHs angewendet werden.
Pensionskasse
Erzielt eine Pensionskasse aus einem EU-/EWR-Staat bestimmte inländische Kapitalerträge, ist vom Kapitalertragsteuerabzug abzusehen, wenn sie die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erfüllt und somit einer inländischen steuerbefreiten Pensionskasse vergleichbar ist. Es hat sich gezeigt, dass noch Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Verfahrens, um diese Steuerfreistellung umzusetzen. Hier soll ein entsprechendes Bescheinigungsverfahren wie für inländische Gemeinschaften eingeführt werden.
Vermeidung unbesteuerter weißer Einkünfte
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen zur Vermeidung unbesteuerter weißer Einkünfte aus grenzüberschreitenden Aktivitäten (insbesondere § 50d Abs. 8 und 9 EStG) geändert werden müssen, um das Ziel der Einmalbesteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sicherzustellen. Zur Nichtbesteuerung kommt es insbesondere, wenn das DBA dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zuweist, dieser Staat aber eine Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht nicht vorsieht.
Sondervergütungen
Sondervergütungen an Mitunternehmer nach einem DBA sollen bei Mitunternehmern - wie Gewinnanteile - einheitlich gewerbliche Einkünfte sein.
Elektronischer Kirchensteuerabzug
Das durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelte Verfahren zum verpflichtenden elektronischen Kirchensteuerabzug durch die Banken enthält aus datenschutzrechtlichen Gründen die Möglichkeit eines Sperrvermerks (§ 51a Abs. 2e Sätze 3 bis 5 EStG). Im Falle eines von einem Kirchensteuerpflichtigen gesetzten Sperrvermerks wird das Wohnsitzfinanzamt vom BZSt unterrichtet, das für die zutreffende Erhebung der Kirchensteuer auf die abgeltend besteuerten Kapitalerträge sorgen muss. Diese allgemeine Information über den Sperrvermerk reicht nicht, um die Angaben des Anlegers sicherzustellen. Denn gibt der wahrheitswidrig an, er habe nur Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags erzielt oder reicht nur die Jahressteuerbescheinigung einer Bank ein, obwohl bei mehreren Banken Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kann das Finanzamt dies mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten nicht nachprüfen. Von daher ist durch die derzeitige Ausgestaltung des Sperrvermerks besser zu lösen, indem das BZSt den Sperrvermerk nur für Jahre meldet, in denen auch tatsächlich Kapitalertragsteuer erhoben worden ist.
Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Lohnsteuerabzug bei einer gestreckten Einführung des Arbeitgeberabrufs zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren während des Jahres 2013 zu prüfen. Nimmt der Arbeitgeber nicht am elektronischen Abrufverfahren teil und startet er im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen Verfahren, besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug für die Zeit ohne elektronischen Abruf.
Wegzug ins Ausland
Anregung einer Regelung, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern auf die Besteuerung verzichtet wurde. Hierbei geht es um die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei
einem Wegzug ins Ausland (§ 6 AStG),
einer Umstrukturierung (§ 20 UmwStG) oder
der Überführung von Wirtschaftsgütern durch ausländische Gesellschafter (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG).
Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die dringend erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 aufkommensneutral umgesetzt werden kann, insbesondere bei folgende Eckpunkten:
gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte
Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen
Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung