Bundesrat nimmt Stellung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Die Änderungen des Bundestags lassen sich auf folgende Kernpunkte reduzieren:
- Erweiterung der Besteuerungsgrundsätze und des Erhebungsverfahren um Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 88, 93 AO),
- Verringerung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei ausländischen Kontrollmitteilungen (§ 88 Abs. 4 AO),
- Sprachliche Präzisierung des Fristendes i.S.d. §§ 93c, 109, 149 AO,
- Mögliche Gesamtschuldnerschaft bei einem gem. § 152 AO festzusetzenden Verspätungszuschlags,
- Einführung einer Belegvorhaltepflicht anstatt Belegvorlagepflicht (§ 50 Abs. 8 Satz 2 EStDV und § 68b EStDV).
Zu den einzelnen Kernpunkten erfolgt eine Kurzdarstellung der vorgeschlagenen Änderungen des Bundestags.
Um dem Oberziel der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Reduktion von Bürokratie bei gleichzeitiger Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Steuerverwaltungen – gerecht zu werden, sollen aus dem Ausland eingehende Kontrollmitteilungen beim Bundeszentralamt für Steuern vor der Zuordnung zu einem Steuerpflichtigen fallgruppenbezogen zentral vorgeprüft werden. Die Durchführung der Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern nach empirischen Erkenntnissen und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen soll zielgerichtete Prüfungsergebnisse und final mehr Steuergerechtigkeit garantieren. Sofern die Prüfung ergibt, dass eine Weiterleitung der Daten entbehrlich erscheint oder nur mit großem Aufwand einem einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann, soll die Weiterleitung unterbleiben.
Die linguistische Überarbeitung der genannten Paragraphen ("letzter Tag des Februars" anstatt "28. Februar") ermöglicht die Schließung einer planwidrigen Lücke und die Verhinderung auf der Wortlautauslegung basierender Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich eines Ermessensfehlgebrauchs bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Durch die angestrebte Änderung des Wortlautes auf "letzter Tag des Februars" ist in Schaltjahren der 29. Februar zu jedem Zeitpunkt miterfasst, so dass an diesem Tag übermittelte Steuererklärungen nicht die Festsetzung eines bereits bei eintägiger Fristüberschreitung festzusetzenden Verspätungszuschlages i. S. d. § 152 AO auslösen können. Die sprachlichen Änderungen der §§ 93c Abs. 1, 109 Abs. 2 und 149 Abs. 4 AO sind entsprechende Folgeänderungen, um die sprachliche Homogenität des Gesetzestextes zu gewährleisten. Die zudem angestrebte Streichung des Wortes "Berater" soll für eine Klarstellung innerhalb des Gesetzes sorgen, da zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen weitere Personen und Gesellschaften befugt sind.
Der Bundesrat wirft in seiner Stellungnahme die Frage auf, inwieweit bei einer Feststellungserklärung gem. §§ 179 ff. AO die Feststellungsbeteiligten in Form einer Gesamtschuldnerschaft analog §§ 421 ff. BGB als Schuldner des Verspätungszuschlags i. S. d. § 152 AO bestimmt werden können. Aus verfahrenstechnischer Sicht bietet dieser Vorschlag den Vorteil, dass die einzelnen Verwaltungsakte über die Feststellung und den Verspätungszuschlag innerhalb eines Steuerbescheides verbunden werden könnten. Aufgrund interner technischer Schwierigkeiten der Finanzverwaltung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen den für Steuerangelegenheiten zuständigen Gesellschafter bei einem gleichzeitigen Erstattungsanspruch der Gesellschaft, bspw. aus Umsatz-, oder Gewerbesteuer, bietet sich eine Gesamtschuldnerschaft (mit eigener Steuernummer!) der Gesellschafter als Schuldner des festgesetzten Verspätungszuschlags an, um unerwünschte Verrechnungen durch die Steuerkasse zu vermeiden.
Die bislang vorgesehene Belegvorlagepflicht soll gem. § 50 Abs. 8 Satz 2 EStDV durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Belege für Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG und anrechenbare Kapitalertragsteuer aus Steuerbescheinigungen gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Die Vorhaltepflicht soll zeitlich zur Aufbewahrungspflicht für Rechnungen an Privatpersonen gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG zwei Jahre betragen. Analog hierzu soll auch der Nachweis ausländischer Einkünfte und anrechenbarer Steuern auf eine Belegvorhaltepflicht ausgedehnt werden.
Neben den oben aufgeführten Änderungsbestrebungen spricht sich der Bundesrat für die Pflicht der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Steuerbürgern ihnen Rentenbezugsmitteilungen in verständlicher Form aufzubereiten, um die derzeitig auftretenden Diskrepanzen zwischen ausgefüllter Einkommensteuererklärung und denen vom Rententräger gemeldeten und im Einkommensteuerbescheid angesetzten Werten zu verringern.
Weiterhin bittet der Bundestag um Überprüfung, ob die derzeit nach gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 45a Abs. 2 u. 3 EStG) in Papierform zu versendenden Steuerbescheinigungen in elektronischer Form an die Steuerbürger übermittelt werden könnten. Dieses Vorhaben stellt eine begrüßenswerte Entlastung der Kreditinstitute sowie der Steuerbürger bei der Übernahme der Daten in ihre Einkommensteuererklärung dar. Hinsichtlich des in der Praxis problematischen Nachweises der medizinischen Notwendigkeit einer der Voraussetzungen für die Zwangsläufigkeit i. S. d. § 33 EStG schlägt der Bundesrat eine abstrakte Nachweisregelung für medizinische Maßnahmen vor, um den Verwaltungsaufwand im Bereich des Nachweises außergewöhnlicher Belastungen gem. § 64b EStDV zu reduzieren.
Fazit
Mit den angestrebten Änderungen erleichtert der Bundesrat durch Vereinfachungen auf Ebene der Finanzverwaltung (mögliche Gesamtschuldnerschaft bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags ggü. Feststellungsbeteiligten, Vorabprüfung ausländischer Kontrollmitteilungen) und bzgl. der Steuergesetze (Erweiterung der Besteuerungsgrundsätze und des Erhebungsverfahrens um Vollstreckungsmaßnahmen sowie sprachliche Konkretisierungen bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen) die Rechtsanwendung. Gleichzeitig beinhalten die angestrebten Änderungen erhebliches Vereinfachungspotential für die Mehrzahl der Steuerbürger: Belegvorhaltepflichten anstatt Belegvorlagepflichten, Übersendung von Rentenbezugsmitteilungen in verständlicher Form, Übersendung von Steuerbescheinigungen in elektronischer Form und die Definition medizinischer Notwendigkeit und erhöhen insgesamt die "usability" der Steuergesetze. Insgesamt stellen die geplanten Änderungen des Bundesrats eine wünschenswerte Vereinfachung innerhalb der Steuerrechtsordnung dar, die für Steuerbürger und Steuerverwaltung die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erleichtert.
Tipp: in unserem Top-Thema "Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" werden die geplanten Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit dem Entwurf des BMF verglichen.
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