Bundestag: Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes

Der Bundesrat hat am 10.7.2015 dem Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – kurz Bürokratieentlastungsgesetz – zugestimmt. Dieses war nur 8 Tage zuvor vom Bundestag in 2. und 3. Beratung beschlossen worden.

Auch wenn der Titel des Gesetzes Hoffnung macht, ein umfassender Abbau von Bürokratie ist damit nicht verbunden. Denn im Wesentlichen handelt es sich um längst erforderliche Anpassungen von Grenzbeträgen und Schwellenwerten.

Daneben werden einige statistische Meldepflichten reduziert. Auch wenn sich das nicht spektakulär anhört, werden diese immerhin eine jährliche Entlastung für die Wirtschaft i. H. v. 514 Mio. EUR bringen. Doch allein 504 Mio. EUR entfallen auf die Anhebung der Schwellenwerte zur Buchführungspflicht.

Das Bürokratieentlastungsgesetz wird am 1.1.2016 in Kraft treten. Nur die Änderungen zum Einkommensteuergesetz, Energiewirtschaftsgesetz, zur Gasnetzzugangsverordnung und zur Gasnetzentgeltverordnung gelten bereits ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Handelsgesetzbuch (HGB)

Wohl die wichtigste Änderung ist die Erhöhung der Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die bisherigen Schwellenwerte zu den Umsätzen werden von 500.000 EUR auf 600.000 EUR bzw. zum Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht. Damit werden in der Praxis einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die einfachere Einnahme-Überschussrechnung ermitteln können. Eine Verpflichtung einen Jahresabschluss zu erstellen, entfällt insoweit (§ 241a Satz 1, § 242 Abs. 4 HGB).

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EG-HGB)

Die Anwendungs- bzw. Übergangsvorschriften zum HGB finden sich im EG-HGB. Dort wird festgelegt, dass die erhöhten Schwellenwerte erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2015 beginnen; die bisherige Regelung gilt folglich noch für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2015 beginnen.

Abgabenordnung (AO)

Die Erhöhung der Schwellenwerte im HGB wird inhaltsgleich auch in die AO übernommen. Die Umsatzgrenze wird auf 600.000 EUR und die Gewinngrenze auf 60.000 EUR steigen. Damit ist gewährleistet, dass für Zwecke der Buchführungspflicht ein Gleichklang besteht. Es soll kein Unterschied zwischen Betrieben bestehen, die bereits nach dem HGB buchführungspflichtig sein könnten und Betrieben, für welche sich das allein aus den Regeln der AO ergeben könnte (§ 141 AO).

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EG-AO)

Ebenso wie beim HGB gelten auch die höheren Schwellenwerte der AO erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen Schwellenwert, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO).

Einkommensteuergesetz (EStG)

In 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist. Der errechnete Faktor ist bisher ein Jahr gültig. Dies wird analog zu der Gültigkeit der Freibeträge ebenfalls auf 2 Jahre verlängert. Auch wird es künftig die Möglichkeit geben, den Faktor bei geänderten Verhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner anpassen zu lassen, zugunsten oder zuungunsten. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der Steuerpflichtigen. Nur wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, besteht insoweit bereits eine Anzeigepflicht. Dann müssen die Ehegatten/Lebenspartner sich auch in Bezug auf die Höhe des Faktors erklären (§ 39f Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG). Diese Änderungen benötigen einen zeitlichen Vorlauf zur technischen Umsetzung. Deshalb wird die Finanzverwaltung ermächtigt, die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben zu regeln (§ 52 Abs. 37a EStG).

Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die Einführung des Mindestlohns sieht sich der Gesetzgeber hier zum Handeln veranlasst. Diese Verdienstgrenze wird auf 8,50 EUR x 8 Arbeitstunden = 68 EUR erhöht. Diese Anpassung gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015 (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Die jährliche Informationspflicht durch Kirchensteuerabzugsverpflichtete soll entfallen. Damit müssen z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, etc. ihre Kunden bzw. Anteilseigner nur noch einmal informieren und dieses Prozedere nicht jährlich wiederholen. Die Information hat rechtzeitig vor einer Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 5 und 9 EStG).

Statistikgesetze

Zu vielen einzelnen Statistikgesetzen ist eine Reduzierung des Meldeumfangs und damit weniger bürokratischer Aufwand beschlossen worden:

  • Im Umweltstatistikgesetz wird eine Umsatzschwelle mit 800.000 EUR geschaffen, sodass Existenzgründer bis zu diesem Jahresumsatz von Meldungen zur Umweltstatistik im Jahr der Betriebseröffnung und den beiden folgenden Jahren befreit sind (§ 11 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 2 und 3 UStatG). Zunächst war hier nur eine Umsatzschwelle mit 500.000 EUR vorgesehen.
  • Im Gesetz über die Kostenstrukturstatistik wird die bisherige Jahresumsatzschwelle für Existenzgründer von 500.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Zudem erhält das Gesetz nun eine eigene Definition, wer Existenzgründer ist.
  • Exakt die gleichen Änderungen sind auch vorgesehen für das Dienstleistungsstatistikgesetz, das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das Handelsstatistikgesetz, das Beherbergungsstatistikgesetz und zum Verdienststatistikgesetz. Auch in diesen Gesetzen wird sich jeweils die Jahresumsatzschwelle um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöhen und ebenso definiert, wer Existenzgründer ist.
  • Im Gesetz über die Preisstatistik werden einige Hilfsmerkmale mit aufgenommen, die unter die Meldepflicht fallen. Dies sind insbesondere Name und Anschrift der Erhebungseinheiten. Die zunächst vorgesehene Angabe von Artikel- oder Bestellnummern wurde wieder fallen gelassen. Entlastend wird neben der Definition eines Existenzgründers die Anhebung der Jahresumsatzschwelle auf 800.000 EUR wirken.
  • Schließlich ist noch eine Änderung der Außenhandelsstatistik-DV - auch bekannt als Intrahandelsstatistik - enthalten. EU-Rechtlich wurde der Mindestabdeckungsgrad für den Eingang aus europäischen Staaten auf 93 % abgesenkt. Dies ermöglicht die Grenzen für eine Befreiung von der Berichtspflicht von 500.000 EUR auf 800.000 EUR beim Wareneingang zu erhöhen. Doch Vorsicht! Der Abdeckungsgrad in der Versendung ist unverändert geblieben; es ist deshalb keine Änderung der Anmeldeschwelle beim Warenausgang vorgesehen (§ 30 Abs. 4 AHStat-DV).

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Es erfolgen Änderungen zum Monitoring für die Gaswirtschaft. Ziel ist es, das Monitoring auf die wesentlichen Inhalte zu reduzieren, die auch ohne quantitatives Einspeiseziel notwendig sind, um die Sonderregelungen für die Biogaseinspeisung evaluieren zu können. Dabei können die Daten zur genauen Kostenstruktur, den erzielbaren Erlösen, die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Notwendigkeit von Musterverträgen entfallen. Benötigt wird nur noch die Anzahl der Biogas einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge sowie die Kosten, die nach § 20b GasNEV auf alle Netznutzer umgelegt werden (§ 35 EnWG).

Als weitere Folge der Integration des Monitorings für die Sonderregelungen der Biogaseinspeisung kann § 37 Gasnetzzugangsverordnung aufgehoben werden. Entsprechend wird auch eine Verweisung auf diese bisherige Regelung in § 20a Satz 3 der Gasnetzentgeltverordnung durch den Verweis auf § 35 Nr. 7 EnWG ersetzt.

Inkrafttreten

Das Bürokratieentlastungsgesetz bedarf noch der Unterschrift durch den Bundespräsidenten und der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt. Beides wird wohl noch im Juli 2015 erfolgen.

Ausblick

In einer Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass weiterer Handlungsbedarf besteht. So wurden im Gesetzgebungsverfahren folgende Punkte angeführt:

  • die Erhöhung der Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen in § 33 UStDV von 150 EUR auf 300 EUR,
  • eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 EUR auf 1.130 EUR,
  • eine monatliche Arbeitszimmer-Pauschale i. H. v. 100 EUR,
  • ein Sockelbetrag von 300 EUR für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
  • die Vereinfachung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Nachdem diese und andere Punkte keinen Eingang ins Gesetz gefunden haben, hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, beim Bürokratieabbau und zu Vereinfachungen im Steuerrecht weiter aktiv zu werden.

Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) (BR-Drucksache 304/15)

BT-Drucksache 18/4948

Beschluss des Bundesrates vom 10.7.2015, BR-Drucksache 304/15 (Beschluss)