Umsatzsteuerliche Änderungen für den E-Commerce
Zunächst nur elektronische Dienstleistungen betroffen
Betroffen sind (ab 01.01.2019) folgende Leistungen an Nichtunternehmer
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen,
- Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
Darüber hinaus sind Änderungen für den Versandhandel vorgesehen, die allerdings erst zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Hinweis: Das Digitalpaket umfasst eine Richtlinie ((EU) 2017/2455), die noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, sowie zwei Verordnungen (DVO (EU) 2017/2459; VO (EU) 2017/2454, die unmittelbar anwendbares Recht darstellen.
Neuer Schwellenwert
Die o.g. elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) sind seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 5 UStG). Diese Regelung gilt ab 2019 nur noch, wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR (netto) überschritten wird. Betrachtet werden sämtliche elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (EU-weit). Überschreitet der Unternehmer (im Vorjahr und im laufenden Jahr) den Schwellenwert nicht, kann er seine entsprechenden Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat versteuern (wie vor 2015). Sobald die Schwelle von 10.000 EUR überschritten wird, liegt der Leistungsort im Staat des (nichtunternehmerischen) Leistungsempfängers. Ein Verzicht auf die Schwellenwert-Regelung ist möglich und bindet für 2 Jahre.
Hinweis: Um zu verhindern, dass sich Unternehmer in einer Vielzahl von anderen Mitgliedstaaten registrieren müssen, wurde 2015 für den EU-Raum ein sog. Mini One Stop Shop (MOSS) eingeführt: Betroffene Unternehmen können so ihre entsprechenden Umsätze in anderen EU-Staaten über ein Internetportal in ihrem Ansässigkeitsstaat erklären.
Erleichterungen beim Nachweis
Problematisch an der bisherigen Regelung war für die Unternehmer insbesondere, herauszufinden und nachzuweisen, wo der jeweilige nichtunternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist. Hierfür waren bislang zwei unabhängige Beweismittel erforderlich. Bis zu einem Schwellenwert von 100.000 EUR reicht ab 01.01.2019 ein Beweismittel (Art. 24 f MwStSystRL-DVO; z.B. Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben). Wird der Schwellenwert überschritten, müssen es wieder zwei Nachweise sein.
Rechnung kann nach deutschem Recht gestellt werden
Eine wesentliche Erleichterung ergibt sich ab 2019 im Bereich der Rechnungsstellung: Für elektronische Dienstleistungen, die dem MOSS-System unterliegen, gelten dann die Vorschriften des Ansässigkeitsstaates des leistenden Unternehmers (und nicht mehr des Staates, in dem der nichtunternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist). Ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen ins EU-Ausland erbringt, kann also die Rechnung nach deutschem Recht stellen.
Hinweis: In diesem Fall müsste er nicht mal eine Rechnung stellen, da für Leistungen an Nichtunternehmer regelmäßig keine Pflicht zur Rechnungsstellung besteht (Ausnahme: Leistungen iZm Grundstücken).
Umsetzung im JStG 2018 geplant
Soweit es sich bei den Änderungen um Anpassungen der MwStSystRL handelt, müssen diese zunächst ins UStG übernommen werden. Dies soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2018 geschehen, das zwischenzeitlich im Entwurf vorliegt.
Weitere Änderungen ab 01.01.2021
Die zweite Stufe des Digitalpakets enthält die umfangreicheren Änderungen, insbesondere sollen ab 2021 auch innergemeinschaftliche Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Online-Handel sowie sämtliche sonstigen Leistungen (nicht nur die elektronischen) unter die MOSS-Regelung fallen. Im Wesentlichen sind folgende Punkte vorgesehen:
- Abschaffung der derzeitigen sog. Versandhandelsregelung (statt individueller Lieferschwellen je Mitgliedstaat dann einheitliche Schwelle von 10.000 EUR),
- Erweiterung des MOSS auf alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen (oberhalb der Umsatzschwelle von 10.000 EUR).
- Längere Frist für die Abgabe der MOSS-Erklärungen (30. statt 20. Tag des Monats nach Quartalsende)
- Streichung der Steuerbefreiung für Importe von Kleinsendungen bis 22 EUR aus Drittstaaten
- Option zur Nutzung des MOSS für die Erklärung der Umsatzsteuer aus Fernverkäufen von Gegenständen mit einem Wert bis 150 EUR aus dem Drittland (= Einfuhrsendungen) bei gleichzeitiger Befreiung von der EUSt.
- Einführung einer „Portalregelung“ auch für den Versandhandel (entsprechend § 3 Abs. 11a UStG bei elektronischen Dienstleistungen); betroffen sind nur Unternehmen aus Drittländern.
Deutschland will Plattformbetreiber schon 2019 heranziehen
Die Einführung der o.g. Portalregelung dient der Betrugsbekämpfung. Die Betreiber von Verkaufsplattformen sollen wie Kommissionäre in die Lieferkette einbezogen werden. Denn für den Fiskus ist der Plattformbetreiber leichter greifbar als ein Händler aus dem Drittland, der seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Mit dem gleichen Ziel ist in Deutschland eine Regelung angedacht, die Plattformbetreiber in Haftung nimmt, wenn sie unseriösen Händlern den Verkauf ihrer Waren ermöglichen (§ 25e UStG-E). Diese Haftungsregelung soll im Gegensatz zur EU-Regelung bereits ab 2019 gelten!
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