Gute Gründe für die Beibehaltung der Selbstanzeige


Kapitel
Gute Gründe für Die Beibehaltung der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist ein sinnvolles Instrument um Steuerunehrlichen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen. Es ist nicht überzeugend anzunehmen, dass alle die keine Selbstanzeige machen unbedingt zwangsläufig entdeckt werden - trotz aller Aufklärungsbemühungen des Staates. Um diesen Steuerunehrlichen einen Weg zurück zu eröffnen, wäre es töricht die Selbstanzeige ganz abzuschaffen. 

Sie auch immer weiter zu verschärfen, ist problematisch: irgendwann ist es nicht mehr das lukrative Lockmittel: Straffreiheit gegen Aufdeckung und Nachzahlung, wenn die Zahllasten zu hoch werden. Wo die Balance liegt, weiß niemand. Klar ist aber, dass je teurer die Selbstanzeige wird, umso weniger wird sie genutzt werden.

Tauschangebot des Staates an seine Bürger

Gleichwohl scheint sie weder beim BFH noch BGH Fürsprecher zu haben, wie die letzten drastischen Verschärfungen zeigen, die in der Entscheidung des BGH vom 20.5.2010 und in der darauf fußenden Gesetzesnovelle vom 3.5.2011 sich dokumentieren. Dabei ist es zu kurz gedacht, die Selbstanzeige nur als Begünstigung der Kapitaleinkünftebezieher etwa in den Schweiz-Fällen zu sehen. Die Selbstanzeige hat viel mehr Anwendungsbereiche als bloß in den Bankenfällen bzw. Kapitaleinkünften und ist eine Möglichkeit für alle Steuerpflichtige ohne Strafe wieder auf den richtigen Weg zurückzukommen. Gäbe es sie nicht, wäre der Rückweg für manchen Hinterzieher in die Ehrlichkeit verbaut, wenn er mit seiner neuen, richtigen Erklärung eine Bestrafung gegen sich auslösen würde. Dann hätte er nichts zu verlieren, keinen Anreiz sich zu berichtigen und würde die Sache aussitzen, in der Hoffnung, seine Hinterziehung käme nie heraus. Ein paar kämen damit vielleicht durch…

Damit aber blieben dem Fiskus zahlreiche Steuerquellen verborgen oder jedenfalls länger verborgen. Die Selbstanzeige ermöglicht es also den straffällig gewordenen Bevölkerungskreisen aus der Strafbarkeit um den Preis einer zeitlich beschränkten Nachversteuerung zu entgehen. Es ist ein vernünftiges Tauschangebot des Staates an seine Bürger: erkläre und berichtige und im Gegenzug verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch. Wenn z.B. der Anreiz für die freiwillige Berichtigung entfiele, müssten die Hinterzieher dies aussitzen: entweder sie werden entdeckt oder es geht aus ihrer Sicht gut. Damit würden dem Staat viele Einnahmen entgehen und die StPfl. müssten in ihrer Hinterziehungsecke bleiben und so weitermachen, wenn sie mit einer neuen korrekten Erklärung sich für dir Vorjahre selbst enttarnen würden. Es macht also durchaus Sinn, die Selbstanzeige als schmackhaftes Angebot für die Hinterzieher zu belassen.

Vergleichbare Regeln im Strafrecht

Es ist übrigens auch nicht richtig, dass es vergleichbare Regeln im Strafrecht nicht gäbe, was immer mal wieder behauptet wird: die Kronzeugenregelung nach § 31 BTMG im Betäubungsmittelrecht, aber auch die Möglichkeit des Absehens von Strafe beim Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a StGB oder die Möglichkeit des Absehens von Strafe bei der Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB gehen in dieselbe Richtung: der Tausch des staatlichen Strafanspruchs gegen Aufklärung und Schadensverhinderung bzw. Wiedergutmachung.. Letztlich geht der Rücktritt vom Versuch auch in die gleiche Richtung und bringt Straflosigkeit, § 24 StGB. Auch der Subventionsbetrug kennt eine Selbstanzeige: § 264 V StGB: "Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird." Aber auch bei dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in § 266a Abs. 5 StGB ist eine Erlangung der Straffreiheit bei rechtzeitiger Schadenswiedergutmachung sogar auch noch nach Tatentdeckung möglich.

Richtig ist auch, dass es eine Selbstanzeige beim Diebstahl, beim Betrug, bei der Untreue usw. nicht gibt. Hier greifen eben nur die allgemeinen Regeln wie Rücktritt, Täter-Opfer-Ausgleich usw.

Die Selbstanzeige ist auch nicht neu. Sie hat ihre geistigen Vorläufer etwa in Art 30 des Bad.KapitalrentenG vom 29.06.1874, der wie folgt lautet: "wird die unterbliebene oder zu niedrig abgegebene Erklärung späterhin nachgetragen oder berichtigt, bevor das Vergehen … angezeigt worden ist, so fällt die Strafe weg."

Erweiterung der Selbstanzeige

Bislang nicht öffentlich diskutiert, aber sicher für den Fiskus lukrativ wäre ein ganz anderer Schritt in eine Erweiterung der Selbstanzeige: die Schaffung eines Anreizes für Fremdanzeigen, etwa analog der Aufklärungshilfe: prozentuale oder pauschalierte Steuervorteile (ggf. bis zur vollständigen Steuerfreistellung) für den Anzeigenden. Man könnte sich hier ggf. vorstellen, dass z.B. der Mittäter oder Gehilfe, der den Haupttäter offenbart und damit fremde nicht oder nicht vollständig erklärte Steuerquellen anzeigt, ggf. abhängig vom Erfolg, d.h. der Beitreibung der Steuerschulden des Angezeigten, Steuervorteile, also eine Art Boni erhält. Heute hat der Gehilfe -außer der Straffreiheit - bei der Selbstanzeige keine Vorteile. Er muss nach heutiger Rechtslage, wenn er nicht nach § 71 AO in Haftung genommen wird, die Steuerschulden nicht bezahlen und erhält außer der Straffreiheit keine Vorteile, insbesondere keine steuerlichen oder wirtschaftlichen Vorteile. Würden sich die Selbst- und Fremdanzeigen erhöhen, wenn der Anzeigende einen Teil der nacherklärten Steuern zwar nicht ausbezahlt aber als Bonus etwa bei seiner eigenen Steuerschuld angerechnet erhält?