In Zukunft muss die Lohnsummenvoraussetzung dagegen bereits von allen Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern eingehalten werden.
Hinweis: Verbesserung gegenüber geplanten Änderungen
Hier hat der finale Entwurf noch eine Verbesserung gebracht, da hier ursprünglich die Beachtung der Lohnsumme bereits bei mehr als 3 Mitarbeitern geplant war.
Zudem kommen Unternehmen, deren Beschäftigtenzahl zwischen 6 und 10 bzw. zwischen 11 bis 15 liegt, in den Genuss geringerer Mindestlohnsummenanforderungen. Insgesamt stellen sich die einzuhaltenden Mindestlohnsummen nach dem Gesetzentwurf wie folgt dar:
| Regelverschonung | Optionsverschonung | ||
Zahl der Beschäftigten | Lohnsummenfrist 5 Jahre |
| Lohnsummenfrist 7 Jahre | |
Mindestlohnsumme | durchschnittliche Lohnsumme p.a. | Mindestlohnsumme | durchschnittliche Lohnsumme p.a. | |
0 bis 5 | Keine Lohnsummenregelung | |||
6 bis 10 | 250 % | 50,00 % | 500 % | 71,43 % |
11 bis 15 | 300 % | 60,00 % | 565 % | 80,71 % |
über 15 | 400 % | 80,00 % | 700 % | 100,00 % |
Eine weitere Änderung enthält das Gesetz bezüglich der Berechnung der Beschäftigtengrenzen und der in die Lohnsumme einzubeziehenden Vergütungen. So sollen Auszubildende, Beschäftigte im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit sowie Kranke, die Krankengeld erhalten, weder in die Beschäftigtenzahl einbezogen werden noch sollen deren Vergütung Eingang in die Lohnsumme finden.