Finanzdienstleistungen: Die Ortsregelung in § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG soll erweitert werden. Dies dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.7.2012, C-44/11). Damit werden weitere Bank- und Finanzdienstleistungen hierunter gefasst, z. B. auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.
Steuerschuldnerschaft: Bereits bisher gilt für die Lieferungen von Mobilfunkgeräten und noch nicht eingebauten integrierten Schaltkreisen mit Entgelten ab 5.000 EUR das sog. Reverse-Charge-Verfahren – der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG). Diese Regelung soll nun auf die Lieferungen von Tablet-Computern und Spielkonsolen ausgedehnt werden.
Auch die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen (diese werden in einer neuen Anlage 4 einzeln genannt) soll erweiternd in die umgekehrte Steuerschuldnerschaft einbezogen. Wird jedoch die Differenzbesteuerung angewendet, bleibt der liefernde Unternehmer Steuerschuldner.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen wird in einen neuen § 13b Abs. 5a UStG überführt. Inhaltlich wird darin auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) reagiert; der BFH hatte die Regelung nur angewandt auf Fälle, in denen der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet, unabhängig vom Umfang ausgeführter Bauleistungen. Der Bundesrat plädiert dafür, die bisherige Verwaltungsauffassung in gesetzlichen Rang zu heben und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers an von ihm selbst nachhaltig ausgeführte Bauleistungen oder Grundstücksveräußerungen anzuknüpfen. Nachhaltig sind Bauleistungen oder Bauträgerleistungen, wenn sie 10 % des Weltumsatzes des Unternehmers überschreiten. Dies soll künftig durch das Finanzamt bescheinigt werden.
Auch die umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen wird in einen neuen § 13b Abs. 5b UStG transferiert. Hierzu hat die Finanzverwaltung bisher ebenfalls nachhaltige Leistungen (mindestens 10 % des Weltumsatzes) gefordert. Auch wenn der BFH dies bisher noch nicht beanstandet hat, soll die Regelung entsprechend zu den Bauleistungen neu gefasst und ein Bescheinigungsverfahren eingeführt werden.
Und schließlich ist geplant, die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitt 13b.8 UStAE in Gesetzesrang zu heben (§ 13b Abs. 5d UStG). Danach kann die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auch ohne ein Vorliegen der Voraussetzungen beibehalten werden, wenn sich beide Vertragspartner darüber einig sind und dies so versteuert haben.
Offenbar sind diese Änderungen eilig, da sie bereits mit Beginn des 3. Monats nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten sollen.
Eine Rechtsunsicherheit zur Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Erdgas soll beseitigt werden. Der Leistungsempfänger wird nur Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst Erdgas liefert – er also ein Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG ist.
Und schließlich ist geplant, das BMF durch § 13b Abs. 10 UStG zu ermächtigen bei schwerwiegenden Betrugsfällen die umgekehrte Steuerschuldnerschaft mittels Verordnung auf diese Fälle auszudehnen (sog. Schnellreaktionsmechanismus).