Tarifbegünstigung für Land- und Forstwirte

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zugestimmt.

Darin enthalten ist u .a. auch eine steuerliche Vergünstigung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 1.12.2016 verabschiedet.

Besonders der aktuelle Milchmarkt innerhalb der EU erfordert Stützungsmaßnahmen; die EU hat dazu im Rahmen der sog. Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung dieser Mittel erfordert ein nationales Gesetz. Dem dient primär der nun vorliegende Gesetzentwurf mit einer Änderung des Marktorganisationsgesetzes einschließlich einer Verordnungsermächtigung (Milchmarktsondermaßnahmengesetz).

Individuelle Steuerermäßigung vorgesehen

Damit verbunden wird eine flankierende steuerliche Maßnahme eingeführt. Mit dieser sollen die Folgen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die aus den damit verbundenen massiven Ernteausfällen resultierenden schwankenden Gewinnen kompensiert werden. Dazu wird mit § 32c EStG-E eine neue Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geschaffen (zunächst war dies als neuer § 34e EStG-E geplant).

Auftretende Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung) korrigiert.

Dazu ist alle 3 Jahre eine fiktive Vergleichsrechnung für einen 3-jährigen Betrachtungszeitraum anzustellen. Ergibt sich dabei, dass die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, innerhalb des Betrachtungszeitraums höher ist als die Summe einer fiktiven tariflichen Einkommensteuer, welche für einen Durchschnittsgewinn entsteht, wird die Steuer im letzten Jahr des 3-jährigen Zeitraums um den errechneten Unterschiedsbetrag ermäßigt. Neu mit aufgenommen wurde noch der umgekehrte Fall: Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer niedriger als die Summe der fiktiv tariflichen Einkommensteuer innerhalb des Betrachtungszeitraums, dann erhöht sich die festzusetzende Einkommensteuer des letzten VZ. Die durchschnittlichen Einkünfte ermitteln sich dadurch, dass die Summe der tatsächlichen Gewinne oder Verluste innerhalb des Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt wird.

Kein Antrag erforderlich

Für die Steuerermäßigung ist kein Antrag erforderlich; vielmehr muss das Finanzamt die fiktive Vergleichsrechnung von Amts wegen vornehmen. Für bereits bestandskräftige Bescheide sind in Absatz 6 eine Korrekturvorschrift sowie eine Verjährungshemmung enthalten. Sonderregelungen sind vorgesehen bei außerordentlichen Holznutzungen, Betriebseröffnungen, -aufgaben oder -veräußerungen; ebenso bei mehreren Betrieben.

Die neue Vorschrift wird erstmals für den VZ 2016 anzuwenden sein und ist auf 9 Jahre be-fristet. Der 1. Betrachtungszeitraum umfasst damit die VZ 2014 - 2016, sodann 2017 - 2019 und letztmals 2020 - 2022 (§ 52 Abs. 33a EStG).

Zustimmung des Bundesrats

Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung am 16.12.2016 zugestimmt. Mit der Zustimmung ging aber ein "gewisses Zähneknirschen" einher. So hat der Bundesrat zugleich eine Entschließung gefasst, in welcher er sein Missbehagen zum Ausdruck brachte. Darin werden Zweifel hinsichtlich der horizontalen Lastengleichheit, der Folgerichtigkeit der geplanten Steuervergünstigung bzw. dem Nutzen und der Zielgenauigkeit der Steuervergünstigung geäußert. Auch ein unverhältnismäßiger Bürokratieaufwand wird bemängelt, ebenso wie das gewählte Gesetzgebungsverfahren ohne vorherige Beteiligung des Bundesrats.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Steuerermäßigung wird sich damit erstmals im VZ 2016 auswirken können.

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes