Grundsteuerreform in Hamburg
Laut einer Mitteilung der Hamburger Finanzbehörde wird das Bundesmodell nicht übernommen, um zu vermeiden, dass die stark ansteigende Bodenwertentwicklung auf die Grundsteuer in Hamburg 1:1 durchschlägt und das Wohnen zusätzlich verteuert. Daher setze der Senat für das ab 2025 geltende Hamburgische Grundsteuergesetz auf ein sog. Wohnlagemodell.
Bisherige Regelung verfassungswidrig
2018 wurde die bisherige Regelung der Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. 2025 muss die Berechnung auf neuer Grundlage erfolgen. Im Bundesmodell ermöglicht eine Öffnungsklausel den Ländern, eigene Wege bei der Grundsteuer zu gehen. Sachsen, Hamburg und Baden-Württemberg haben bereits eigene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Berlin will das Bundesmodell komplett übernehmen. Das Saarland will das Bundesmodell weitgehend übernehmen - von der Öffnungklausel für die Bundesländer soll aber trotzdem Gebrauch gemacht werden.
Berechnung der zukünftigen Grundsteuer in Hamburg
Die Berechnung der Grundsteuer soll in drei Schritten erfolgen:
- Ermittlung des Grundsteuerwerts (Bewertungsebene)
- Ermittlung der Grundsteuermesszahl (Messbetragsebene)
- Berechnung der Grundsteuer (Hebesatzebene)
Die Ermittlung der Grundsteuerwerte erfolgt anhand von Äquivalenzzahlen multipliziert mit der Grundstücks- beziehungsweise Gebäudefläche. Künftig sollen unabhängig von ihrer Nutzung Grundstücksflächen mit 0,04 Euro/Quadratmeter multipliziert werden und Gebäudeflächen mit 0,50 Euro/Quadratmeter.
Der Messbetrag wird aus dem Ergebnis der Bewertungsebene, dem Grundsteuerwert, ermittelt. Der Grundsteuerwert für das Gebäude wird mit der jeweiligen Messzahl multipliziert. Die Messzahl bildet die Begünstigung verschiedener Parameter ab.
Um die Grundsteuer zu ermitteln, wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz ist neben den Grundsteuermesszahlen das zentrale Instrument, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Er wird erst nach der Hauptfeststellung 2024 feststehen.
Tipp der Redaktion: Mit einem neuen GrStG-Kommentar von Michael Roscher, zunächst als "Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetzes mit Bewertungsrecht", verschaffen Sie sich rasch einen fundierten Überblick über die Grundsteuerreform des Bundes.
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