Hierdurch wird die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht umgesetzt, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, insbesondere um die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Dazu ist es notwendig, eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu forcieren und einen effizienten zwischenstaatlichen Informationsaustausch einzuführen, um Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Dazu werden durch die Amtshilferichtlinie gewisse Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt und der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich implementiert.
Dieser Standard verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Beweisausforschungen sind jedoch ausgeschlossen. Eine Übermittlung von Informationen kann nicht mehr deshalb abgelehnt werden, weil der übermittelnde Mitgliedstaat kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile einer Person beziehen.
Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Schaffung so genannter zentraler Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten, die Einführung elektronischer Standardformblätter und Übermittlungsfristen sowie auch die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs und die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmemöglichkeiten an behördlichen Ermittlungen.
Darüber hinaus erfolgen Änderungen in anderen Gesetzen:
Die bewährten Kommunikationswege der Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt werden genutzt und die derzeit praktizierte Übermittlung der Daten für die Kraftfahrzeugsteuer an die Länder über gesonderte Kommunikationswege wird künftig entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zulassungsbehörden über die geänderten § 12 Abs. 2 und 4 Finanzverwaltungsgesetz, die nur noch den bereits bestehenden Kommunikationsweg zum Kraftfahrt-Bundesamt pflegen müssen. Hauptzollämter werden zur Datenübermittlung von und zu den Zulassungsbehörden ermächtigt, um die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten. Um die effektive Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicherzustellen, ist eine Pilotierung vorgesehen. Mit dem Ende der Organleihe soll die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vollständig auf die Zollverwaltung übergehen. Die Änderung tritt am 1.7.2014 in Kraft.
Eine Regelung im neuen § 31b Abs. 3 Satz 3 Luftverkehrsgesetz für alle noch offenen Fälle dient der Neutralisierung des steuerlichen Gewinns im Zusammenhang mit der Überwachung und Sicherung des Luftverkehrs durch die Flugsicherungsorganisation. Dadurch wird die flüssige Abwicklung des Luftverkehrs sichergestellt. Die Regelung trägt den Vorgaben des europäischen Rechts zur Berechnung und Erhebung von Flugsicherungsgebühren nach den Verordnungen Rechnung und das vermeidet Bilanzeffekte, die bei der Anwendung des deutschen Bilanzsteuerrechts entstehen können. Die Berechnung und Erhebung von Flugsicherungsgebühren erfolgt auf Basis der Rechnungslegung nach IFRS, welche zu Unterschieden bei Ansatz und Bewertung von einzelnen Bilanzposten gegenüber dem deutschen Handels- und Steuerrecht führt. Der außerbilanziell gewinnmindernd oder gewinnerhöhend berücksichtigte Unterschiedsbetrag führt zum Ausgleich zwischen den tatsächlichen Gebühreneinnahmen und den kalkulierten Gebühren.
Im Investmentsteuergesetz erfolgt in § 17a Satz 2 InvStG die Verweisung auf die Amtshilferichtlinie.
Im Umwandlungsteuergesetz wird die Änderung des Vertrags von Lissabon, dem Vertrag zur Gründung und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU berücksichtigt.
- Der Anwendungsbereich zur Sozialversicherung wird durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 EU-Amtshilfegesetz nicht für Pflichtbeiträge, sondern sämtliche Abgaben für den Bereich der sozialen Sicherung im weiteren Sinne ausgeschlossen. Durch die Änderung ist sichergestellt, dass der Bereich der sozialen Sicherung im weiteren Sinne auch aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen wird.