Das ist aus dem JStG 2013 entfallen


Das ist aus dem JStG 2013 entfallen

Die Länder hatten dem JStG 2013 am 1.2.2013 erneut die Zustimmung verweigert. Auch der zuvor von der Bundesregierung angerufene Vermittlungsausschuss konnte mit seinen umfangreichen Änderungen nichts mehr bewerkstelligen.

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz integriert jetzt den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum JStG 2013 und enthält eine Reihe der letztlich im Bundesrat gescheiterten Vorhaben des JStG 2013, aber nicht alle Regelungen. Nicht im JStG "light" enthalten sind z. B.

  • Splitting-Tarif für Lebenspartnerschaften und die generelle Gleichbehandlung von eingetragenen homosexuellen Lebenspartnerschaften und Ehegatten (separater Gesetzentwurf, Zustimmung des Bundesrates am 5.7.2013).
  • Die Aufbewahrungsfristen sollten in AO, HGB und UStG zunächst ab 2013 auf 8 und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt und vereinheitlicht werden (separater Gesetzentwurf; der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielte bislang keine Einigung. Er vertagte daher seine Beratungen. Aufgrund der Diskontinuität des Bundestages ist das Gesetz jedoch vorerst gescheitert.

Die Förderung bei Riester & Co. fällt nach dem Bund-Länder-Kompromiss im Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge weniger stark aus als von der Koalition geplant. Im Vermittlungsverfahren zur Reform der privaten Altersvorsorge am 5.6.2013 einigten sich Bund und Länder darauf, Aufwendungen zur Altersvorsorge - z. B. für eine Rürup-Rente - auch künftig nur bis zur Höhe von 20.000 EUR steuerlich zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Der Bundestag wollte ursprünglich den Förderhöchstbetrag auf 24.000 EUR anheben. Dies hatte der Bundesrat als unangemessene Bevorzugung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung kritisiert. Ebenfalls rückgängig machen will der Vermittlungsausschuss eine vom Bundestag beschlossene Änderung zum sog. Wohnförderkonto. Auch hier soll es bei der derzeit geltenden Rechtslage zur Verzinsung bleiben. Der Bundesrat hatte bemängelt, dass die ursprünglich geplante Rechtsänderung die Altersvorsorge durch selbstgenutztes Wohneigentum zu stark begünstige.