Kommunikation zwischen den am Besteuerungsverfahren Beteiligten
Das Modernisierungskonzept sieht vor, die bereits begonnene Verfahrensumstellung auf elektronische Kommunikationswege konsequent zu erweitern, zu verbessern und weiterhin sicher zu gestalten. Die elektronische Steuererklärung bildet dabei einen zentralen Baustein der Modernisierung. Sie ermöglicht eine zeitgemäße, schnelle und medienbruchfreie Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bzw. Beratern. Außerdem ist sie Voraussetzung für eine durchgängige automationsgestützte Fallbearbeitung und den effizienten Einsatz von IT-gestützten Risikomanagementsystemen. Insgesamt trägt die elektronische Steuererklärung zu einer schnelleren Bearbeitung durch die Steuerverwaltung bei, wovon auch die Steuerpflichtigen profitieren.
Die nachfolgend beschriebenen gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen sollen dazu dienen, die elektronische Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen und Beratern umfassend auszubauen und den Anteil der elektronisch eingereichten Steuererklärungen zu erhöhen:
- Die Servicequalität von ELSTER wird verbessert. Auch Belege und ergänzende Unterlagen zur Steuererklärung soll der Steuerpflichtige zukünftig mittels ELSTER elektronisch übermitteln können. Eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit für Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen soll den Rechtschutz der Steuerzahler stärken.
- Zu den Verbesserungen bei ELSTER gehört auch der Ausbau des seit Januar 2014 bestehenden Serviceangebots der „vorausgefüllten Steuererklärung“ (VaSt). Bereits jetzt ist für die Steuerpflichtigen ein Abruf von diversen Daten, die den Finanzämtern vorliegen, möglich (z. B. Lohndaten, Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Die Attraktivität der VaSt soll durch erweiterte Abrufmöglichkeiten gesteigert werden.
- Die elektronische Kommunikation soll sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern vermehrt auch auf andere formale Mitteilungen an das Finanzamt, z. B. Anträge oder Rechtsbehelfe erstrecken. So soll z. B. ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung künftig elektronisch gestellt werden können, um eine verbliebene Lücke im ELStAM-Verfahren zu schließen (ELStAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).
- Steuerbescheide sollen zukünftig – mit Zustimmung des Steuerpflichtigen – auch elektronisch bekanntgegeben werden können, indem sie dem Steuerpflichtigen zur Datenabholung über das ELSTER-Portal oder eine geeignete Steuererklärungs-Software bereitgestellt werden. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes wird dabei sichergestellt, dass nur Befugte Zugriff auf diese Daten haben.
Optimierung der Einkommensteuerveranlagung
Die personelle Fallprüfung bei Einkommensteuererklärungen soll unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen auf risikoträchtige Sachverhalte konzentriert werden. Ein effektiverer Ressourceneinsatz gewährleistet den gesetzlichen Auftrag einer zutreffenden Steuerfestsetzung. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Für den Umgang mit Belegen zur Steuererklärung sieht das Modernisierungskonzept einen grundsätzlichen Wechsel der bisherigen Verwaltungspraxis vor. Danach sollen generelle Belegvorlagepflichten so weit wie möglich durch Belegvorhaltepflichten ersetzt werden. Belege werden dann nur noch bei entsprechendem Anlass durch das Finanzamt gezielt angefordert. Die allgemeinen Grundsätze der Feststellungslast gelten weiterhin. Neue Aufbewahrungspflichten sollen den Bürgern daraus nicht erwachsen. Eine Ausnahme wird es nur für das Verfahren bei Zuwendungsbestätigungen geben. Vereinfacht gesagt, sollen Spenden auch ohne Belege steuerlich berücksichtigt werden, die Spendenbelege aber ein Jahr aufbewahrt und nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden.
- Künftig werden verstärkt risikoorientierte Methoden bei der Prüfung von Steuererklärungen und der Ermittlung steuererheblicher Sachverhalte eingesetzt. So sollen auch fallgruppenbezogene Weisungen und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung den Ermittlungsumfang im Besteuerungsverfahren beeinflussen und damit den Amtsermittlungsgrundsatz mitbestimmen. Allgemein wird das Risikomanagementsystem so gestaltet, dass es risikobehaftete Fälle zur personellen Prüfung aus der maschinellen Bearbeitung möglichst treffsicher aussteuert. Zufalls- und Turnusprüfungen gewährleisten zusätzlich die verfassungsrechtlich gebotene Generalprävention.
- In der Abgabenordnung (AO) sollen ausdrücklich die Möglichkeit des Einsatzes von Risikomanagementsystemen normiert und zugleich eine vollständig automationsgestützte Fallbearbeitung zugelassen und rechtsstaatlich abgesichert werden. Letztlich sollen Steuerbescheide dadurch in geeigneten Fällen auch vollständig automationsgestützt ergehen können.
- Eine gesonderte Änderungsnorm in der AO für vollständig automationsgestützt erlassene Bescheide soll die Rechtsposition des Steuerpflichtigen stärken. Für Fälle, in denen steuererhebliche Angaben (oder Beweismittel), die der Steuerpflichtige gemacht hat, aufgrund der vollständig automationsgestützten Bearbeitung nicht berücksichtigt wurden, besteht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eine verschuldensunabhängige Änderungsmöglichkeit.
- Der Diskussionsentwurf zur Modernisierung sieht zur Gewährleistung des Legalitätsprinzips und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor, vollständig automationsgestützt ergangene Bescheide als solche zu kennzeichnen. Dadurch ist es dem Steuerpflichtigen möglich, ggf. zur Wahrung seiner Rechte aktiv zu werden. Mit der Kennzeichnung der Bescheide und der gesonderten Änderungsvorschrift bleiben die Rechte der Steuerpflichtigen und die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns gewahrt.
- Eine „Verschlankung“ der Steuererklärungen (Beschränkung auf unbedingt notwendige Informationen) würde eine vollmaschinelle Verarbeitung fördern; dies wäre zugleich ein Gewinn für die Steuerpflichtigen, da die Steuererklärungspflicht vereinfacht würde. Das Modernisierungskonzept sieht daher vor, eine Reduzierung der mit der Einkommensteuererklärung abgefragten Informationen zu prüfen.
Weitere Verfahrensanpassungen und rechtliche Änderungen
Über die genannten Kernelemente hinaus ist beabsichtigt noch eine Reihe weiterer Regelungen, die thematisch im Zusammenhang mit den Reformzielen stehen, in den Umsetzungsprozess der Modernisierungsmaßnahmen zu integrieren. Beispielhaft seien hier genannt:
- Schaffung bereichsspezifischer Regelungen zum Datenschutz im Besteuerungsverfahren. So soll z. B. ein gesetzlicher Auskunftsanspruch auf Antrag über die im Besteuerungsverfahren gespeicherten personenbezogenen Daten sowie eine Informationspflicht der Finanzbehörde bezüglich ohne Wissen des Betroffenen erhobener, personenbezogener Daten geschaffen werden. Ebenso sollen Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten eingeführt werden.
- Die im Einkommensteuergesetz (EStG) verteilten und teilweise uneinheitlichen Regelungen über Datenübermittlungspflichten Dritter (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherung, Krankenversicherung) sollen harmonisiert und in der AO zentralisiert werden. Zudem wird geprüft, inwieweit bei Daten, die der Finanzverwaltung bereits aufgrund elektronischer Datenübermittlungspflichten Dritter vorliegen, auf eine zusätzliche Abfrage in Steuererklärungsformularen verzichtet werden kann. Dem Steuerpflichtigen bleibt es aber unbenommen, eigene (von der Datenübermittlung abweichende) Angaben zu machen.
- Neuregelung der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlags, denn eine Optimierung des Erklärungsprozesses, also der rechtzeitigen und kontinuierlichen Abgabe der Steuererklärungen, verbessert die Arbeitsabläufe in der Finanzverwaltung und der Steuerberatungspraxis und kann daher ebenfalls einen Beitrag zum effizienten Steuervollzug leisten.