Neue Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung ist beschlossen

Das BMF hat Detailregelungen zu den aktuellen Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO erarbeitet und in einer geänderten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) zusammengefasst. Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 7.7.2017 zugestimmt.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (kurz: EU-AmtshilfeR-UmsG) vom 20.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000) wurden nicht nur die Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO geändert, sondern zugleich auch der rechtliche Rahmen für eine ergänzende Rechtsverordnung geschaffen. Diese geänderte Verordnung ist mit der Zustimmung des Bundesrats nun existent und ersetzt die bisherige GAufZV v. 13.11.2003 (BGBl. 2003 I S. 2296). Nachfolgend ein kurzer Überblick über die darin enthaltenen Regeln.

Inhalt der GAufzV

Ziel ist es, den Finanzbehörden einen verbesserten Überblick über die Art der vom Unternehmen ausgeübten weltweiten Geschäftstätigkeit zu verschaffen. Auch sollen die Aufzeichnungen den Einstieg in die angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung der jeweiligen Unternehmensgruppe erleichtern. Dazu wird die Verrechnungspreisdokumentation künftig auch darlegen, wie die Preise zur Verrechnung von Leistungen innerhalb des Unternehmens ermittelt worden sind.

Um diese Ziele zu erreichen wird grundsätzlich eine Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in

  • eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation, die sog. Local File, 
  • und eine dazugehörige Stammdokumentation, die sog. Master File, 

gefordert. Neu ist vor allem die Master File. Diese Stammdokumentation soll eine

  • grafische Darstellung des Organisationsaufbaus,
  • geografische Verteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten,
  • kurz gefasste Darstellung der Geschäftstätigkeit,
  • allgemeine Darstellung der Gesamtstrategie zu den immateriellen Werten (Entwicklung, Eigentum und Verwertung) und
  • eine allgemeine Umschreibung der Art und Weise der Finanzierung
  • enthalten.

Details zum Umfang der Stammdokumentation sind in einer Anlage zur GAufzV aufgeführt. Betroffen davon sind Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und im Vorjahr einen Jahresumsatz von mindestens 100 Mio. EUR hatten.

Hingegen waren die Local File bzw. ein länderbezogener Bericht, der sog. Country-by-Country Report (kurz: CbCR) dem Grunde nach bereits bisher für alle Unternehmen relevant, die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG haben. Diese Reports sind Bestandteil der von der Finanzverwaltung eingeforderten Dokumentation der Verrechnungspreise und müssen nun in modifizierter einheitlicher Form erstellt werden.

Die GAufzV enthält zu den einzelnen Dokumentationen einige Detailpunkte, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen (Sachverhalts - und Angemessenheitsdokumentation). Die neuen Regeln sind bereits für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zu beachten (§ 22 Abs. 1 EGAO).

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV, BR-Drs. 404/17