Wesentliche Zielsetzung war, im Hinblick auf die erwarteten Einnahmen aus der ökologischen Steuerreform durch eine "Querfinanzierung" zeitgleich den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu senken. Im Ergebnis sollte Arbeitsleistung preiswerter werden.
Nach anfänglichen Anpassungen sind die Steuersätze in den letzten Jahren nicht mehr gestiegen. Allerdings wurden im Rahmen weiterer Gesetzesänderungen zahlreiche Steuerbegünstigungen reduziert, so dass die steuerliche Belastung letzten Endes doch weiter gestiegen ist.
Betrachtet man den zusätzlichen Steueraufwand einerseits, Einsparungen des Arbeitgebers bei Rentenversicherung andererseits, so hängt es von der individuellen Konstellation des Unternehmens ab, ob "unter dem Strich" eine Belastung bleibt oder nicht. Als Faustregel kann man behaupten, dass energieintensive Unternehmen mit einem hohen Anteil an "Normalverdienern" ggf. mit einer (erheblichen) Kostenbelastung rechnen müssen, wogegen Unternehmen mit geringem Energieverbrauch und einem recht hohen Niveau an Arbeitslöhnen im Einzelfall sogar besser gestellt sind als zuvor, es also sogar zu Einsparungen kommt.
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Land- und Forstwirtschaft soll hier außer Betrachtung bleiben) existieren mehrere Entlastungsmöglichkeiten. Für Handels- und Dienstleistungsunternehmen gibt es solche Möglichkeiten leider nicht. Es ist wichtig zu wissen, dass sich die Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes aus dem Tätigkeitsschwerpunkt ableitet, z. B. 40 % Fertigung, 30 % Handel, 30 % Dienstleistung reicht als Qualifikation "produzierendes Unternehmen" aus, und die Vorteile gelten dann wiederum für den Strom- und Energieverbrauch des Gesamtunternehmens.
Die wesentlichen Entlastungsmöglichkeiten für produzierende Unternehmen sind:
| StromStG | EnergieStG |
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren | § 9a | § 51 |
Steuerentlastung für Unternehmen | § 9b | § 54 |
Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) | § 10 | § 55 |
Für die Antragsjahre ab 2013 müssen die Unternehmen, die die Steuerentlastung nach den §§ 10 StromStG und 55 EnergieStG in Anspruch nehmen möchten, nachweisen, dass sie Energiemanagementsysteme oder Umweltmanagementsysteme betreiben oder - als kleine und mittlere Unternehmen - alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.
Wie dieser Nachweis im Einzelnen zu führen ist und wer ihn ausstellt, ist Mitte 2013 in der Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV) geregelt worden.