Soweit man diesen Neuvorschlag derzeit einschätzen kann, geht es um folgende Kernaussagen:
Erhöhung des Ehrenamts-Freibetrags
Der bisherige Jahres-Steuerfreibetrag für Vergütungen im Ehrenamt nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) soll von bislang 500 EUR pro Jahr auf 800 EUR erhöht werden.
Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags
Separat soll nun auch der bekannte Übungsleiter-Freibetrag, also Vergütungen für nebenberufliche begünstigte Übungsleitertätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG, betragsmäßig angepasst werden.
Der persönliche Jahresfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro wird auf 2.400 EUR nach diesen Vorschlägen erhöht.
Begünstigt werden damit aktive Übungsleiter über den Sport- und Musikbereich hinaus auch bei Erbringung von Pflegeleistungen. Kurzum, auch die bisher geförderten steuerbegünstigten pädagogisch/betreuerischen Tätigkeiten gegen Vergütung im steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Vereine/Verbände.
Erhöhung der Freigrenze im Zweckbetriebsbereich
Angehoben wird auch die Freigrenze im Zweckbetriebsbereich von bislang 35.000 EUR nach § 67a AO auf nunmehr immerhin 45.000 EUR.
Zur Klarstellung: Dies gilt jedoch nicht für die Bruttoeinnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Hier bleibt es wegen der Konkurrenzsituation zur Gastronomie offenbar weiterhin bei der 35.000 EUR-Bruttoeinnahmen-Grenze wie bisher.