Kapitel
Anrechnung ausländischer Steuern Körperschaftsteuer

Auch bei der Körperschaftsteuer kann eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer vermieden werden (§ 26 Abs. 1 KStG). Auch hier ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.

Bisherige Rechtslage

Bislang wurde die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer mit der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags genauso durchgeführt wie bei der Einkommensteuer. Das KStG enthielt insoweit auch keine eigenständige Regelung, sondern erklärte lediglich die Vorschriften des § 34c EStG für entsprechend anwendbar (§ 26 Abs. 6 Satz 1 EStG a. F. (Fassung bis 30.7.2014) und § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG a. F. (Fassung ab 31.07.2014)). Demnach galt die Formel des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. hier entsprechend:

Anrechnungshöchstbetrag = Tarifliche Einkommensteuer x Ausländische Einkünfte/Summe der Einkünfte

Diese Formel wurde auch nach der Entscheidung des EuGH unverändert angewendet. Nach Ansicht des BMF hatte die Entscheidung des EuGH hier keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge im Sinne der Entscheidung haben könnten (BMF-Schreiben v. 30.9.2013,, BStBl I 2013, 1612).

Neuregelung

Mit dem Zollkodexanpassungsgesetz vom 22.12.2014 (BGBl I 2014 S. 2417) hat der Gesetzgeber das Verfahren zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei der Körperschaftsteuer vom Verfahren bei der Einkommensteuer entkoppelt. Anders als bei der Einkommensteuer wird dabei jedoch die bisherige Formel unverändert übernommen, aber nun im KStG eigenständig geregelt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KStG n. F.):

Anrechnungshöchstbetrag = Tarifliche Einkommensteuer x Ausländische Einkünfte/Summe der Einkünfte

Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle Einkünfte und Einkunftsteile, die nach dem 31.12.2013 zufließen, bei vorherigem Zufluss auch für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fälle (§ 34 Abs. 9 KStG n. F.).

Hinweis

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei der Einkommensteuer an die Anforderungen des EuGH angepasst. Zu beachten ist, dass die Neuregelung erst für Veranlagungszeiträume ab 2015 gilt. Für alle Steuerfestsetzungen bis zum VZ 2014 ist weiter die Berechnungsformel des BFH anzuwenden, die für die Steuerpflichtigen günstiger sein kann.

In der Körperschafsteuer gilt die bisherige Berechnungsweise unverändert fort, jetzt nur mit Regelung im KStG selbst. Während bei der Einkommensteuer nun (indirekt) das zu versteuernde Einkommen relevant ist, ist es bei der Körperschaftsteuer weiterhin die Summe der Einkünfte, die von der Bemessungsgrundlage abweichen kann. Dies hat insbesondere zur Folge, dass ein Verlustabzug (§ 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG), anders als nun bei der Einkommensteuer, nicht berücksichtigt wird. Auch die Freibeträge für bestimmte Körperschaften (§§ 24, 25 KStG) bleiben unberücksichtigt. Zwar hat eine Körperschaft keine Privatsphäre, doch beeinflussen diese Abzüge die Leistungsfähigkeit. Insoweit könnte bei der Körperschaftsteuer auch nach der Neuregelung ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen.