Verluste bzw. negative Einkünfte können zum einen mit positiven Einkünften des gleichen Kalenderjahrs ausgeglichen werden. Bleibt nach diesem Verlustausgleich noch ein Verlust übrig, kann dieser in das Vorjahr zurückgetragen werden; er kann aber auch für nachfolgende Kalenderjahre aufgehoben werden.
Der Verlustrücktrag ist vor allem dann interessant, wenn im Vorjahr hohe Gewinne erzielt wurden. Allerdings sind hierbei die Höchstbeträge zu beachten. Diese betrugen bisher 511.500 Euro bzw. 1.023.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag wurden jetzt angehoben auf 1 Mio. Euro. Für zusammen veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag von 2 Mio. Euro.
Ziel der Erhöhung: Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen. Diese sollen durch die Erweiterung des Verlustrücktrags die Möglichkeit haben, in Krisenzeiten kurzfristig Liquidität zu gewinnen.
Die neuen Höchstbeträge gelten erstmals für Verluste, die im Kalenderjahr 2013 nicht ausgeglichen werden können. In der Steuererklärung für 2013 können also zum ersten Mal Verluste bis zu 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro nach 2012 zurückgetragen werden.
Ob der Höchstbetrag in voller Höhe ausgeschöpft, weniger als 1 Mio. Euro zurückgetragen oder ganz auf den Verlustrücktrag verzichtet wird, kann weiterhin frei entschieden werden. Eine Streichung dieses Wahlrechts wurde diskutiert, aber nicht umgesetzt.
Mit der Anhebung der Höchstbeträge passt sich die deutsche Rücktragmöglichkeit für Verluste übrigens dem französischen Steuerrecht an und setzt eine Vereinbarung aus dem "Grünbuch Konvergenzpunkt bei der Unternehmensbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich" um. Das mag ein Grund sein, warum dieser Punkt im Gegensatz zu anderen Änderungen das Gesetzgebungsverfahren gänzlich unverändert überstanden hat.