Gesetz zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen


Gesetzentwurf Informationsaustausch Steuersachen

Mit dem ebenfalls am 12.11.2015 vom Bundestag und am 18.12.2015 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung des EU-Amtshilfegesetzes und anderer Gesetze soll die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der EU aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von Deutschland am 29.10.2014 in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfolgen. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf wurde vom Bundestag und Bundesrat in leicht modifizierter Fassung nach Vorschlägen des Finanzausschusses angenommen.

Zusätzlich wurde der o.g. globale Standard am 9.12.2014 in die EU-Amtshilferichtlinie übernommen, mit der Verpflichtung, auf der Grundlage dieses Standards, erstmals für Besteuerungszeiträume ab 2016 zum 30.09.2017 die entsprechenden Daten zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten der EU auszutauschen.

Dementsprechend sieht dieses Artikelgesetz die Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen sowie eine entsprechende Ergänzung des EU-Amtshilfegesetzes aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshilferichtlinie und die Änderung weiterer Gesetze vor.

Damit Deutschland ihren Verpflichtungen aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie gegenüber den Mitgliedstaaten der EU nachkommen kann, ist es erforderlich, dass sie in den Besitz der hierzu erforderlichen Informationen gelangt. Hierzu ist den Finanzinstituten die Pflicht aufzuerlegen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Wahrung der Melde- und Sorgfaltspflichten erstmals für das Steuerjahr 2016 bis zum 30.6.2017 und in den Folgejahren jeweils bis zum 30.7. eines Folgejahres die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Dies soll mit dem in Art. 1 vorgesehenen Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung des EU-Amtshilfegesetzes und anderer Gesetze geschehen. Die in diesem Gesetz vorgesehene Änderung des EU-Amtshilfegesetzes dient zugleich der bis Ende 2015 erforderlichen nationalen Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben (EU-Amtshilferichtlinie).

Wie schon oben kurz angesprochen, entsteht für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Durchführung der, Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen. Dieser Aufwand kommt zusätzlich zu den bereits aufgrund der bestehenden Melde- und Sorgfaltspflichten der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23.07.2014 hinzu. Allerdings entsprechen die nach dieser Verordnung zu erfüllenden Pflichten im Wesentlichen den von den Finanzinstituten nach diesem Gesetz zu erfüllenden Pflichten.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes

  • § 1 regelt die Anwendung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten und enthält eine Definition zu dem automatischen Austausch von Informationen.
  • § 2 führt im Einzelnen die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates von den Finanzinstituten zu beschaffenden und an das BZSt zu übermittelnden Informationen auf.
  • § 3 bestimmt die Pflichten der Finanzinstitute, dass die Finanzinstitute bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen gemäß § 2, die Melde- und Sorgfaltspflichten einzuhalten haben.
  • §§ 4f. gehen auf die Aufgaben des BZSt ein.
  • § 6 beschreibt die Rechte und Pflichten der Finanzinstitute.
  • §§ 7, 9ff. beschreiben die Sorgfaltspflichten,§ 8 geht auf die allgemeinen Meldepflichten ein.
  • § 15 legt im Interesse einer sicheren Rechtsanwendung ausführlich die Bedeutung der Begriffe für die Durchführung der Melde- und Sorgfaltspflichten fest.
  • § 16 regelt die ergänzenden Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten.
  • § 17 bestimmt, dass das BZSt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 1 erstmals zum 30.09.2017 durchführt und dass dabei die Vorschriften des Gesetzes erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2016 anzuwenden sind.

Die wesentlichen Änderungen, die der Finanzausschuss des Bundestags vorgeschlagen hatte, und von Bundestag und Bundesrat angenommen wurden, sind wie folgt zusammenzufassen:

  • Aufnahme einer Regelung, die die Finanzinstitute verpflichtet, die entsprechenden Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten,
  • Aufnahme einer Regelung zur Aufbewahrung der Unterlagen durch die Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten,
  • Änderung hinsichtlich der Formulierung zur Zuständigkeit bei der Außenprüfung durch das BZSt; Regelung, wonach bei der Erhebung der steuerlichen Ansässigkeit des Konteninhabers das Konto insoweit auch als "meldepflichtiges Konto" gilt, grammatikalische Korrektur bei der Definition des Finanzvermögens.
  • Erhöhung des maximalen Bußgelds von 5.000 Euro auf 50.000 EUR,
  • Einbeziehung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16 und 17 des Gesetzes bei der Meldung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und redaktionelle Korrektur,
  • Redaktionelle Änderung bei der Definition für einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen.