Festsetzung von Erstattungszinsen bei Steuererklärung beachten
Erstattungszinsen und Berechnung
Erstattungszinsen nach § 233a AO gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und der Bescheid mit einer Erstattung abschließt, bekommt auf die Steuererstattung für Zinszeiträume bis 31.12.2018 für jeden vollen Monat 0,5 % Zinsen.
Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume ist der Gesetzgeber aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.
Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich aktuell verfügt, dass sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen sind. Sie werden damit nicht nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt, weil die Vorschrift für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 nicht mehr anwendbar ist. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist aber nachzuholen, soweit und sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO).
Die im folgenden dargestellte Problematik wird sich daher auch zukünftig wieder stellen.
Erstattungszinsen werden vom Finanzamt angesetzt
Festgesetzte Erstattungszinsen werden beim Finanzamt für die Veranlagung des Zahlungsjahrs gespeichert. Es handelt sich hierbei um Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Daher hat der Steuerpflichtige diese Kapitalerträge in seiner Steuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG). Es liegt demnach eine Steuererklärungspflicht vor.
Der bisherigen Möglichkeit - mit der Abgabe der Steuererklärung bis kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (bei Antragsveranlagung) zu warten – wird damit seit der Gesetzesänderung ab 2020 ein Riegel vorgeschoben, wenn in einem Veranlagungsjahr Erstattungszinsen festgesetzt wurden.
Gibt der Steuerpflichtige die Erstattungszinsen nicht in der Steuererklärung an, wird das Finanzamt die Zinsen von Amts wegen berücksichtigen und unterstellen, dass der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 801 EUR bereits verbraucht ist. Dies führt dazu, dass der Abgeltungssteuersatz i. H. v. 25 % angesetzt wird.
Tipp: Anlage KAP Zeile 17 und 18 ausfüllen
Ist der Sparer-Pauschbetrag aber tatsächlich nicht vollständig ausgeschöpft, sollte darauf geachtet werden, dass die Anlage KAP (im Rahmen der Einspruchsfrist) nachgereicht bzw. direkt mit eingereicht wird. Hierbei sind die Zeilen 17 und 18 (Anlage KAP 2021) auszufüllen. In Zeile 18 werden die Erstattungszinsen und in Zeile 17 der bereits in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt, eingetragen. Damit ist sichergestellt, dass der verbleibende Sparer-Pauschbetrag für die Erstattungszinsen zur Verfügung steht.
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ich bin der Auffassung, dass der Abschnitt mit der Überschrift "Erstattungszinsen werden vom Finanzamt angesetzt" nicht vollständig und daher unrichtig ist. Der Freibetrag auf Kapitalertragssteuer wird in dem Artikel außer Acht gelassen. Ich bitte um Prüfung und Rückmeldung. Danke!
unklar ist was in Ihrem Kommentar mit "Freibetrag auf Kapitalertragsteuer" gemeint ist. Vermutlich der Sparer-Pauschbetrag? Hierfür wird in dem Beitrag ja beschrieben, wie das Finanzamt vorgeht und wie man den Nichtansatz des Sparer-Pauschbetrages korrigieren kann.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion