Ablauf der Festsetzungsfrist nach Abschluss einer Außenprüfung

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Festsetzungsfrist nach einer Außenprüfung auch dann abläuft, wenn es das Finanzamt unterlässt, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, obwohl die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte und dies auch dokumentiert wurde.

Festsetzungsfrist nach Außenprüfung

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Bauunternehmen. Strittig war, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2012 im Oktober 2018 noch geändert werden kann, auch wenn im Jahr 2016 eine Außenprüfung durchgeführt wurde und laut Prüfungsbericht v. 20.1.2017 zu keiner Änderung führte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt sei. Das Finanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab. Beim BFH ist die Revision unter Az. XI R 37/19 anhängig

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.9.2019, 12 K 516/19, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG Baden-Württemberg


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