Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU
Hintergrund
Streitig war die Berücksichtigung einer Spende an eine in Rom registrierte religiöse Vereinigung.
Eine GmbH leistete im Streitjahr 2004 eine Spende von 10.000 EUR an einen im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragenen Verein. Der Verein ist Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche. Sein Zweck ist insbesondere die Errichtung einer Kirche in Rom, die Unterrichtung der russisch-orthodoxen Religion und die Förderung der russischen Kultur. Mit der Spendenbescheinigung aus 2005 bestätigte der Verein, dass die Zuwendung bei der Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde.
Entgegen dem FA gewährte das FG den Spendenabzug. Es sah die Voraussetzungen als erfüllt an, da der Verein steuerbefreit gewesen wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielt hätte. Denn er erfülle die nationalen Begünstigungsvorschriften.
Entscheidung
Der BFH ist anderer Ansicht. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine Körperschaft in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat sind - neben weiteren Anforderungen - abziehbar, sofern die Körperschaft steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Letzteres erfordert die Einhaltung der für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke zu beachtenden abgabenrechtlichen Voraussetzungen, die in §§ 51 ff. AO geregelt sind.
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Denn die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung sind nicht erfüllt. Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung darf bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, wobei das Vermögen auch einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden kann (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Darüber hinaus muss die Vermögensbindung in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks aufgrund der Satzung geprüft werden kann (§ 61 Abs. 1 AO). Diese satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines Buchnachweises, so dass auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder Regelungen in anderen Satzungen nicht verwiesen werden kann.
Der BFH ist - entgegen dem FG-Urteil - der Auffassung, dass im Streitfall der Buchnachweis nicht geführt ist. Zum einen enthält die Satzung keine Regelungen zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Vereinszwecks. Zum anderen kann der Satzung für den Fall der Auflösung nicht entnommen werden, dass das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Das Tätigkeitsfeld der Empfängerorganisationen (Destinatäre) ist nicht konkret benannt. Denn nach der Satzung hat die Mitgliederversammlung über das verbleibende Vermögen zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation zu bestimmen, wobei mit dem Patriarchat Moskau verbundene oder der russisch-orthodoxen Religion angehörige Organisationen vorrangig zu berücksichtigen sind. Mit dieser vagen Umschreibung kann die Satzung die Vermögensverwendung zugunsten der steuerbegünstigten Zwecke nicht sicherstellen.
Hinweis
Die Steuerbegünstigung von Einrichtungen in einem anderen EU-/EWR-Staat wurde erst 2010 gesetzlich geregelt, gilt aber rückwirkend in noch offenen Fällen. Der BFH hebt ergänzend hervor, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung auch für Spendenempfänger in einem Mitgliedstaat nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Denn Maßstab der Gemeinnützigkeit auch ausländischer Einrichtungen ist allein das innerstaatliche (deutsche) Recht. Der Spendermitgliedstaat ist nicht zur Übernahme des ausländischen Gemeinnützigkeitsrechts verpflichtet, sondern hat im Sinne eines Diskriminierungsschutzes die Gleichbehandlung von Zuwendungen an Einrichtungen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.
Urteil v. 17.9.2013, I R 16/12, veröffentlicht am 12.3.2014
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