Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr

Die Finanzgerichte Berlin-Brandenburg und Münster haben darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 2022 zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.

Elektronischer Rechtsverkehr

Eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 52d FGO. Diese Verpflichtung bedeutet, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Wenn ein Rechtsanwalt beispielsweise eine Klage per Fax einreichen will, ist dies seit 1.1.2022 nicht mehr zulässig.

Für Steuerberater ab 2023 verpflichtend

Die Verpflichtung gilt 2022 noch nicht für Steuerberater. Allerdings weisen die FG bereits darauf hin, dass ab 2023 die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant ist, dessen Nutzung dann verpflichtend werden soll. Somit sollen auch Steuerberater dann zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht verpflichtet werden.

Ersetzende Scannen

Das FG Münster weist zudem darauf hin, dass seit 1.1.2022 in Münster das ersetzende Scannen nach § 52b Abs. 6 FGO eingeführt wurde. Damit werden sämtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt.

FG Berlin-Brandenburg, Meldung v. 4.1.2022, FG Münster, Meldung v. 27.12.2021


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