Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen
In dem Urteilsfall klagte ein Bauunternehmen
Ein Bauunternehmen hat in 2008 Miet- und Pachtzinsen bzw. Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter i. H. v. knapp 1,3 Mio. EUR gezahlt. Davon sind rund 1 Mio. EUR den Herstellungskosten für noch nicht fertig gestellte Erzeugnisse zugeordnet und aktiviert worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt nicht nur die Differenz i. H. v. 0,3 Mio. EUR, sondern die gesamten Aufwendungen für die gemieteten bzw. geleasten Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzu. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht stuft den ermittelten Gewerbesteuermessbetrag als rechtswidrig ein, da die streitigen Mietzinsen komplett nicht hinzuzurechnen sind.
Wann Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns zuvor abgesetzt worden sind. Soweit jedoch Mietzinsen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als Herstellungskosten qualifiziert worden sind, fehlt es an einer Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Daran ändert auch die unterjährige Buchung als Aufwand nichts, denn die Aktivierung zum Bilanzstichtag macht diese Gewinnminderung wieder rückgängig. Es fehlt damit an einer Gewinnabsetzung, die “wieder hinzugerechnet” werden muss.
Keine Hinzurechnung der aktivierten Mietzahlungen
Das Finanzgericht überträgt diese Wertung zudem auch auf Mietzinsen, die als Herstellungskosten einem Bauprojekt zuzurechnen waren, welches am Ende des Erhebungszeitraums bereits abgeschlossen und damit am Bilanzstichtag nicht mehr als aktiviertes Wirtschaftsgut vorhanden war. Denn der Buchwertabgang der Position “unfertige Erzeugnisse“ kann nicht als Entgelt für die Überlassung der Miet-, Pacht- und Leasinggegenstände gesehen werden.
Revision beim BFH
Damit kommt das FG Münster zu einer gegenteiligen Wertung als das FG Schleswig-Holstein (Urteil v. 21.3.2018, 1 K 243/15). Dieses hatte die Hinzurechnung trotz Aktivierung der Aufwendungen bejaht. Gegen beide Entscheidungen ist die Revision zugelassen worden bzw. bereits erhoben worden (Az beim BFH III R 24/18). Damit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit Spannung abzuwarten. Gleichgelagerte Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden.
FG Münster, Urteil v. 20.7.2018, 4 K 493/17 G, veröffentlicht am 15.10.2018
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024