In dem Urteilsfall klagte ein Bauunternehmen
Ein Bauunternehmen hat in 2008 Miet- und Pachtzinsen bzw. Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter i. H. v. knapp 1,3 Mio. EUR gezahlt. Davon sind rund 1 Mio. EUR den Herstellungskosten für noch nicht fertig gestellte Erzeugnisse zugeordnet und aktiviert worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt nicht nur die Differenz i. H. v. 0,3 Mio. EUR, sondern die gesamten Aufwendungen für die gemieteten bzw. geleasten Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzu. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht stuft den ermittelten Gewerbesteuermessbetrag als rechtswidrig ein, da die streitigen Mietzinsen komplett nicht hinzuzurechnen sind.
Wann Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns zuvor abgesetzt worden sind. Soweit jedoch Mietzinsen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als Herstellungskosten qualifiziert worden sind, fehlt es an einer Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Daran ändert auch die unterjährige Buchung als Aufwand nichts, denn die Aktivierung zum Bilanzstichtag macht diese Gewinnminderung wieder rückgängig. Es fehlt damit an einer Gewinnabsetzung, die “wieder hinzugerechnet” werden muss.
Keine Hinzurechnung der aktivierten Mietzahlungen
Das Finanzgericht überträgt diese Wertung zudem auch auf Mietzinsen, die als Herstellungskosten einem Bauprojekt zuzurechnen waren, welches am Ende des Erhebungszeitraums bereits abgeschlossen und damit am Bilanzstichtag nicht mehr als aktiviertes Wirtschaftsgut vorhanden war. Denn der Buchwertabgang der Position “unfertige Erzeugnisse“ kann nicht als Entgelt für die Überlassung der Miet-, Pacht- und Leasinggegenstände gesehen werden.
Revision beim BFH
Damit kommt das FG Münster zu einer gegenteiligen Wertung als das FG Schleswig-Holstein (Urteil v. 21.3.2018, 1 K 243/15). Dieses hatte die Hinzurechnung trotz Aktivierung der Aufwendungen bejaht. Gegen beide Entscheidungen ist die Revision zugelassen worden bzw. bereits erhoben worden (Az beim BFH III R 24/18). Damit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit Spannung abzuwarten. Gleichgelagerte Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden.
FG Münster, Urteil v. 20.7.2018, 4 K 493/17 G, veröffentlicht am 15.10.2018
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