Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung

Das FG Hamburg entschied, dass ein Rechtsanwalt die Kosten für Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften abziehen darf, da das Tragen von derartiger Businesskleidung auch bei privaten Anlässen nicht (nahezu) ausgeschlossen werden kann.

Sachverhalt:

Ein angestellter Rechtsanwalt einer internationalen Wirtschaftsrechtssozietät erwarb mehrere Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe und machte die Kosten hierfür als typische Berufskleidung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug jedoch und verwies darauf, dass die Kleidungsstücke nicht zu einer (abziehbaren) typischen Berufskleidung gehörten.

Entscheidung:

Das FG lehnte einen Werbungskostenabzug ebenfalls ab und erklärte, dass Kosten für bürgerliche Kleidung grundsätzlich Kosten der Lebensführung darstellen, deren steuerlicher Abzug selbst dann nicht möglich ist, wenn die Kleidungsstücke unzweifelhaft ausschließlich im Beruf getragen werden. Ein Kostenabzug für Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Benutzung möglich und üblich ist.

Die Kleidungsstücke im Streitfall waren nicht der (abziehbaren) typischen Berufskleidung zuzurechnen, sondern zählten zur allgemeinen Herrenmode, die auch bei besonderen privaten Anlässen getragen werden kann. Eine private Nutzungsmöglichkeit konnte nicht so gut wie ausgeschlossen werden, sodass ein Kostenabzug nicht in Betracht kam.

Praxishinweis:

Als typische Berufskleidung hat die BFH-Rechtsprechung u. a. anerkannt: Weißer Arztkittel, Frack eines Kellners, uniformähnliche Dienstkleidung bei Flugpersonal, Arbeitsanzüge, Sicherheitsschuhe und Uniformen.

FG Hamburg, Urteil v. 26.3.2014, 6 K 231/12


Schlagworte zum Thema:  Berufskleidung, Einkommensteuer, Werbungskosten