Hintergrund.
Im Streitfall hatten die Erben der Eheleute T geklagt. Die Eheleute T hatten in den Streitjahren 1996 bis 2001 Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erzielt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen hatten sie die auf diese Kapitaleinkünfte entfallenden Körperschaftsteuern nicht angegeben. Im Klageverfahren, das ursprünglich aus anderen Gründen angestrengt worden war, begehrten die Kläger die Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel der Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern. Hierzu legten sie Geschäftsberichte bzw. Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften vor und errechneten unter Anwendung des jeweiligen Körperschaftsteuersatzes den anrechenbaren Steuerbetrag.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 (Rs. C-262/09 – Meilicke II) ab. Zwar seien danach keine Bescheinigungen erforderlich, die die in §§ 44 ff. KStG a.F. geforderten Angaben enthalten. Allerdings müsse sich aus den Unterlagen tatsächlich die auf der Dividende lastende Körperschaftsteuer ergeben. Diese könne nicht aus den Geschäftsberichten unter Anwendung des jeweils geltenden Steuersatzes errechnet werden, da daraus nicht hervor gehe, ob die jeweils ausgeschüttete Dividende tatsächlich mit Körperschaftsteuer belastet gewesen sei.
In der gleichen Entscheidung hat der 5. Senat klargestellt, dass eine gezahlte Glattstellungsprämie, die zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt, nicht im Jahr ihrer Zahlung, sondern im Jahr des Zuflusses der entsprechenden Optionsprämie zu erfassen sei. Bei einmaligen sonstigen Leistungen komme es für die Erfassung der Werbungskosten nicht auf das Abflussjahr gemäß § 11 Abs. 2 EStG an.
(FG Münster, Urteil v. 19.1.2012, 5 K 105/07 E)
Hinweis:
Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 7/12 geführt.
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