Ausschluss des Kindergeldanspruchs: Nicht erwerbstätige EU-Bürger

Das FG Bremen hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt zu der Frage, ob der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-Bürger für die ersten drei Monate ihres inländischen Aufenthalts mit EU-Recht vereinbar ist.

Ausschluss des Kindergeldsanspruchs für Unionsbürger

Vor dem FG Bremen klagte eine bulgarische Staatsangehörige, deren Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019 abgelehnt wurde. Sie war in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig. Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs basiert auf dem dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Illegale BeschG) v. 11.7.2019. Demnach sind nicht erwerbstätige Unionsbürger für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen. Das FG Bremen hat die Frage, ob diese gesetzliche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dem EuGH vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt.

FG Bremen, Vorlagebeschluss v. 20.8.2020, 2 K 99/20 (1), Meldung des FG v. 9.9.2020


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