Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO

Werden nach Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen.

Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten

Vor dem Hessischen FG klagte ein Insolvenzverwalter. Strittig war, ob es sich bei den durch Zahlungseingängen auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten gehandelt habe. Für die auf dem Bankkonto des Insolvenzschuldners eingegangenen Zahlungen setzte das Finanzamt Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest. Dagegen wehrte sich der Insolvenzverwalter erfolgreich. Das Hessische FG gab der Klage statt. 

Hessisches FG, Urteil v. 19.11.2019, 6 K 1571/18, veröffentlicht mit Meldung v. 6.2.2020


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