Die Einnahmen eines beschränkt Steuerpflichtigen aus der Überlassung eines Rechts unterliegen dem Steuerabzug mit den Bruttoeinnahmen. Nach Unionsrecht sind jedoch in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende (Unter-)Lizenzgebühren bereits im Abzugsverfahren zu berücksichtigen. 

Hintergrund

Die inländische GmbH A zahlte in den Jahren 1995 - 1997 Lizenzgebühren an die niederländische Kapitalgesellschaft D (Vergütungsgläubigerin). Gegenstand war das Exklusivrecht, in Gaststätten eines bestimmten Gebiets Automaten zu betreiben. D hatte ihrerseits aufgrund einer (Unter-) Lizenzvereinbarung 93 % ihrer Einnahmen an die britische C-Ltd. abzuführen. In ihren Voranmeldungen meldete A als Vergütungsschuldnerin die Lizenzgebühren als Einnahmen der beschränkt steuerpflichtigen D an und berechnete den Steuerabzug mit 25 %. Im Einspruchsverfahren legte sie den Unterlizenzvertrag zwischen C und D vor und beantragte, bei der Berechnung der Abzugssteuer die Abführungsverpflichtung der D gegenüber C mindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies mit der Begründung ab, die Unterlizenzgebühren ständen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften der D aus der Überlassung des Gestattungsrechts.       

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FG.

Er hebt zunächst hervor, dass das (bisher) im Gesetz enthaltene Verbot des Abzugs von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern für unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Ausgaben nicht gilt. Der BFH beruft sich dazu auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die unmittelbar mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben im Stadium des Steuerabzugs berücksichtigt werden (Abzugsgebot). Dass der EuGH dies im Rahmen der Besteuerung von Künstlern und Sportlern entschieden hat, macht für die aktuell aufgeworfene Problematik (Verwertung von Lizenzrechten) keinen Unterschied.

Sodann begründet der BFH, dass die von D aufgewandten Lizenzgebühren - entgegen der Auffassung des FG - in dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang mit den daraus erlangten Einnahmen stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn eine untrennbare Verbindung zwischen der Aufwendung und der Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen besteht. Soweit die Vergütungsgläubigerin D für die im (Unter-)Lizenzvertrag für sie eingeräumte Möglichkeit, im Inland Einnahmen zu erzielen, Aufwendungen leisten musste, sind diese gerade durch die konkrete inländische steuerpflichtige Tätigkeit ausgelöst worden.

Hinweis

Die Entscheidung ist zur Rechtslage vor der Anpassung des § 50a EStG an die Rechtsprechung des EuGH durch das Jahressteuergesetz 2009 ergangen. Nach der Neufassung können die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht für Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (§ 50a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.). Hier verbleibt es bei der Bruttobesteuerung, die auch nicht durch einen Antrag auf Veranlagung vermieden werden kann. Die Bedeutung der Entscheidung dürfte somit darin liegen, dass der BFH auch diese im Gesetz noch enthaltene - für eine Konstellation wie im Streitfall relevante - Abzugsbeschränkung als unionsrechtswidrig ansieht.      

Urteil v. 27.7.2011, I R 32/10, veröffentlicht am 23.11.2011