Betriebsausgabenabzugsverbot für Jahresbeiträge der Bankenabgabe

Das FG Münster hat entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe verfassungsgemäß ist.

In dem Urteilsfall klagte ein Kreditinstitut. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erließ gegen das Kreditinstitut auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. EUR. Es handelte sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass kein Betriebsausgabenabzug möglich ist aufgrund § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG. 

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Kreditinstitut wehrte sich dagegen und wandt ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits. Das FG Münster teilte diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. 

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 20/18 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 21.3.2018, 9 K 3187/16 F, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018.


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