Erlöschen der Bestimmung des Kindergeldberechtigten
Hintergrund: Versöhnungsversuch mit erneuter Begründung eines gemeinsamen Haushalts
Streitig war, ob der Vater (V) für Oktober bis Dezember 2008 zu Recht Kindergeld bezogen hat. V und die Mutter (M) sind die Eltern eines 2005 geborenen Kindes. Bis April 2008 lebte die Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber V festgesetzt worden, da dieser in dem von beiden Eltern unterzeichneten Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden war (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Im April 2008 trennten sich die Eltern. M zog aus der bisherigen Wohnung aus und nahm das Kind in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Dezember 2008 lebten die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in der gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither lebt M mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
Im Januar 2009 beantragte M Kindergeld bei der für sie zuständigen Familienkasse. Die für V zuständige Familienkasse hob darauf die Kindergeldfestsetzung gegenüber ihm ab Mai 2008 auf und forderte das vom Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück, da M das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe und somit vorrangig berechtigt sei (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das FG gab der anschließend von V erhobenen Klage nur für den Zeitraum des Versöhnungsversuchs (Oktober bis Dezember 2008) statt und wies im Übrigen die Klage ab. Das FG meinte, wegen der Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt während des Versöhnungsversuchs von Oktober bis Dezember 2008 stehe V aufgrund der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung das Kindergeld für diesen Zeitraum zu. Eine Berechtigtenbestimmung sei so lange wirksam, bis sie widerrufen werde. Mit der Revision wandte die Familienkasse ein, das Kindergeld stehe V auch für Oktober bis Dezember 2008 nicht zu.
Entscheidung: Einvernehmliche Berechtigtenbestimmung bei gemeinsamem Haushalt
Das Kindergeld wird für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG) Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach dem Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie gemeinsam den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Üblicherweise geschieht dies – so auch im Streitfall – durch den Kindergeldantrag. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Mit der Trennung wird die Berechtigtenbestimmung wirkungslos
Trennen sich die Eltern eines Kindes und leben sie anschließend in verschiedenen Haushalten, verliert eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld zwingend an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine zuvor getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort. Diese Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor. Denn das Kind befand sich nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Eltern, sondern nur noch im Haushalt der M. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Durch die Trennung ist die gemeinsame Entscheidung der Eltern zur Berechtigtenbestimmung des V entfallen. Mit der erneuten (vorübergehenden) Bildung eines gemeinsamen Haushalts war daher eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich. Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und wies die Klage des V auch insoweit ab, als das FG ihm das Kindergeld für die Zeit des Versöhnungsversuchs (Oktober bis Dezember 2008) aufgrund der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung zugesprochen hat.
Hinweis: Weiterbestehen der Berechtigtenbestimmung nur bei gleichwertiger Aufnahme in beiden Haushalten.
Im Fall des BFH-Urteils vom 23.3.2005, III R 91/03 (Haufe Index 1366256), hielt sich das Kind nach der Trennung – im Unterschied zum Streitfall – in etwa gleichwertigem Umfang bei der Mutter und beim Vater auf. Für diesen Fall der gleichwertigen Haushaltsaufnahme berührt die Trennung der Eltern die Wirksamkeit der Berechtigtenbestimmung nicht (BFH, Urteil v. 18.4.2013, V R 41/11, Haufe Index 4951781). Sie bleibt wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Berechtigtenbestimmung zugunsten des V jedoch aufgrund der alleinigen Haushaltsaufnahme bei M unwirksam. Sie lebte mit der erneuten Begründung eines gemeinsamen Haushalts nicht wieder auf. Die Grundsätze des o. a. Urteils sind daher auf den Streitfall nicht übertragbar. Es fehlt somit für die Zeit des Versöhnungsversuchs (vorübergehende Wiederbegründung eines gemeinsamen Haushalts von Oktober bis Dezember 2008) an einer Berechtigtenbestimmung.
BFH, Urteil v. 18.5.2017, III R 11/15, veröffentlicht am 4.10.2017.
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